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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 03.07.2021, 08:07 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltp04,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_ |
Dokumentdatum | 2021-06-28 |
Erscheinungsdatum | 2021-06-28 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Landtag-Gesetzentwurf |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
11 Gesetz vom . . . . . giltig für das Land Vorarlberg, betreffend die Bestreitung, bezieh ungsweise Rückvergütung der in den §§. 14 und 15 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 R.G.Bl. Nr. 88 bezeichneten Kosten. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt: §• 1. Die in dem ersten und in dem zweiten Absätze des §. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 R.G Bl. Nr. 88 bezeichneten Kosten werden aus den Landessond übernommen. §• 2. Bon diesen, sowie von den im §. 15 des bezogenen Gesetzes zunächst auf den Landesfond überwie senen Kosten haben bezüglich der im Lande Vorarlberg heimathberechtigten Personen die betreffenden Heimathsgemeinden die Hälfte an den Landesfond zu ersetzen. §. 3. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Kundmachung. §. 4. Der Minister des Innern ist mit dem Vollzüge desselben beauftragt. |