19790314_GVE034

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Letzte Änderung 31.05.2021, 16:42
Gemeinde Schruns
Bereich oeffentlich
Schlagworte: schrunsvertretung
Dokumentdatum 1979-03-14
Erscheinungsdatum 1979-03-14
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Inhalt des Dokuments

- 7 - Taxordnung der Marktgemeinde Schruns für die Einhebung einer Gästetaxe gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom 14. März 1979. I. Die Marktgemeinde Schruns hebt gemäß § 8 Abs. 1 des FVkG., LGBI. Nr. 9/1978 zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen, die den Gästen zugute kommen, eine Gästetaxe ein. II. Die Gästetaxe gelangt während des ganzen Jahres ohne Berücksichtigung von Saisonzeiten zur Einhebung. III. Die Gästetaxe wird: a) Nach Gebietszonen abgestuft und b) gemäß § 13 FVkG. bei Ferienwohnungen in einem festzusetzenden Pauschalbetrag für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr eingehoben, wenn dies im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist. IV. Die Gästetaxe beträgt bis auf weiteres je Nächtigung einer abgabepflichtigen Person in der Zone III S 5.— in der Zone II S 7, 50 und in der Zone I S 9.—. V. Die Gebietszonen umfassen nachfolgende Ortsteile: Zone III: den Ortsteil „Brif“ ab Haus Erhart Ludwig, Nr. 766 den Ortsteil „Gamplaschg“ ab Haus Oberer Martin, Nr.285 und den Ortsteil „Dörfle, ab Haus Juen Albert, Nr.222 Stiefen und Bargusweg“ - 8 - Zone II: die „Gantschierstraße“ ab Tankstelle Amann Jakob bis Gemeindegrenze Bartholomäberg den „Auweg“ die Häuser Lechtaler Emilie und Netzer Ludwig den „Briferweg“ ab Schießstand bis einschl. Haus Dajeng, Nr.324 den „Gamplaschgerweg“ die Häuser Kessler, Rüdisser und Mangeng den „Hofweg“ die Häuser Mangeng Johann Nr. 310 bis einschl. Haus Konzett Manfred (Neubau) den „Fratteweg“ von der Abzweigung Bargusweg bis Borgerweg einschließlich Haus Stüttler Ludwig die „Silvrettastraße“ von der Einmündung in die Umfahrungsstraße — Haus Kasbauer Erna Nr. 751 — bis Abzweigung Borgerweg den „Bargusweg“ bis Haus Wirnsberger und Haus Kandler. Zone I: umfaßt jene Objekte und Ortsteile, die nicht in die Zone II oder III fallen. Für die in Zelten und Wohnwagen (in Schruns nur auf dem hiefür zugelassenen Campingplatz-Areal) nächtigenden Gäste, beträgt die Gästetaxe den für die Zone II festgesetzten Betrag. VI. Abgabepflichtig sind alle Gäste die im Gemeindegebiet nächtigen und die nicht gemäß Punkt VII dieser Taxordnung, ausdrücklich von der Abgabepflicht befreit sind. Gäste im Sinne dieser Taxordnung sind alle Personen, die sich freiwillig im Gebiet der Marktgemeinde Schruns außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhalten. Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Gast einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Mangels eines Unterkunftgebers, ist die Gästetaxe vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen. - 9 - VII. Von der Abgabepflicht der Gästetaxe sind befreit: 1. Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Patienten im Gemeindekrankenhaus St. Josefsheim und Krankenhaus Maria Rast; 3. Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansäßigen anderen Eheteil oder einem Verwandten oder Verschwägerten in aufund absteigender Linie, einem Geschwisterkind, oder einer Person zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, nachweisbar unentgeltlich und ohne sonstige Gegenleistungen nächtigen; 4. Personen, die sich nachweisbar ihrer Berufsgeschäfte wegen in Schruns aufhalten (z.B. Vertreter, Monteure); 5. Teilnehmer an Sportveranstaltungen; 6. Gäste die in der „Wormser-Hütte“ (DAV-Hütte) nächtigen; 7. Ärzte und Ärztinnen, welche sich in Schruns zur Kur befinden und eine Kuranwendung mittels Kurbuch nachweisen; 8. Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 3 Monaten und 9. Schwerkriegsbeschädigte oder schwer körperbehinderte Personen, (Blinde, gehunfähige Personen usw.) sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Dokumente (Behindertenausweis usw.) beantragt wird. VIII. Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag des Gastes zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 4 Wochen zu entrichten. IX. Abgabenschuldner und Unterkunftsgeber haben den zuständigen Organen der Gemeinde (Gemeindepolizei, Gästemeldestelle) alle zur Ermittlung der Abgabenpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die zuständigen Organe der Gemeinde sind ferner berechtigt, zur Überprüfung der Erfüllung der Abgabepflicht, Grundstücke und Räume zu betreten und in die Bücher und Aufzeichnungen der Unterkunftsgeber Einsicht zu nehmen. X. Wird die Gästetaxe nicht, oder nicht voll entrichtet, so sind diese Abgaben vom Bürgermeister mit Bescheid zu bemessen. Kann die Höhe der Abgabe nicht einwandfrei ermittelt werden, so ist dies vom Bürgermeister aufgrund einer Schätzung zu bemessen. - 10 - XI. Wer sich einer Abgabenhinterziehung, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung oder einer Abgabenordnungswidrigkeit schuldig macht, wird nach den Bestimmungen der §§ 124—129 des Abgabenverfahrensgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. XII. Die Taxordnung tritt mit 1. Mai 1979 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Taxordnung vom 1.2.1967 ihre Gültigkeit. Schruns, am 15.3.1979 Der Bürgermeister: H.Wekerle Weiters ist zu beachten, daß die polizeiliche An- und Abmeldung der Gäste unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Meldegesetzes, BGBI. Nr. 30/1973 und der Fremdenverkehrsstatistikverordnung, BGBI. Nr. 73/1973 zu erfolgen hat. Gemäß § 4 Meldegesetz 1972, ist jeder Gast der in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch (Gästebuchblatt) anzumelden. Gemäß § 10 der Statistikverordnung sind die Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden und zwar das statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise, beim Gästemeldeamt vorzulegen, und bei Gästen die zum Wochenende anreisen, sind die Gästebuchblätter bis jeweils spätestens Dienstag, beim Gästemeldeamt abzugeben.