19910307_GVE010_VO

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Letzte Änderung 29.05.2021, 11:11
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1991-03-07
Erscheinungsdatum 1991-03-07
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Inhalt des Dokuments

- 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG Mit Beschluß der Gemeindevertretung vom 7.3.1991 wird die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Wolfurt vom 18.5.1989 wie folgt geändert: § 1 § 5 hat zu lauten: (1) Sperrige Hausabfälle können monatlich am jeweiligen Müllabgabetag im Bauhof gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben werden. (2) Bei zeitgerechter Voranmeldung im Gemeindeamt erfolgt bei Bedarf eine entgeltliche Abholung am jeweils auf den Müllabgabetag folgenden Werktag. Die Abholung erfolgt jedoch nur unter der Bedingung, daß die sperrigen Hausabfälle am Straßenrand bereitgestellt werden. (3) Für 2 m3 übersteigende Mengen werden marktübliche Preise verrechnet. § 2 Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr) - 2 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG Mit Beschluß der Gemeindevertretung vom 7.3.1991 wird die Abfallgebührenordnung vom 18.5.1989 in der Fassung vom 13.12. 1990 wie folgt geändert: § 1 1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Das Ausmaß der Abfallgebühren richtet sich nach den Bestimmungen des § 24 Abfallgesetz und wird in eine Grundgebühr, eine Sackgebühr und eine Gebühr für die Beseitigung sperriger Hausabfälle unterteilt. 2. Dem § 3 ist folgender Absatz 5 anzufügen: (5) Für die Abgabe von sperrigen Hausabfällen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß. 3. Dem § 4 sind nachstehende Absätze 3 und 4 zuzufügen: (3) Die Gebühren für sperrige Hausabfälle werden wie folgt festgelegt (incl. MWSt.): a) für die Abgabe laut § 5 Abs. 1 Abfuhrordnung ist je 1/2 m3 ein Betrag von S 30, -- zu entrichten; b) für die Abholung laut § 5 Abs. 2 Abfuhrordnung werden S 100, -- zuzüglich S 30, -- je 1/2 m3 verrechnet; c) für die Entsorgung von Kühlmöbeln ist eine Pauschale von S 300, -- pro Stück zu entrichten. 4. Dem § 5 ist folgender Abs. 3 anzufügen: (3) Die für die sperrigen Hausabfälle vorgesehenen Gebühren sind bei der Abgabe im Bauhof bzw. bei der Abholung bar zu entrichten. § 2 Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr) - 3 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ VERORDNUNG über die Erklärung von Straßen zur Gemeindestraße; erlassen in der Gemeindevertretungssitzung vom 7.3.1991 aufgrund § 9 StrG, LGBl. 8/1969 § 1 Die Straßen a) Gst. 3520 (Sporthallenstraße) mit Beginn bei Gst. 3237 (Unterhub) und Ende bei Gst. 3236 (Schulstraße) und einer Länge von ca. 125 m; b) Gst. 32.70 (Falkenstraße) mit Beginn bei Gst. 32.71/8 (Holzriedstraße) und Ende bei Gst. 3267/2 (Kesselstraße) bei einer Länge von ca. 340 m; c) Gst. 306 (Eichenstraße) mit Beginn bei Gst. 3180 (Funkenweg) und Ende bei Gst. 3183/1, sowie zwei Seitenästen mit Ende bei Gst. 238 bzw. Gst. 239, und einer Länge von ca. 505 m, werden zur Gemeindestraße erklärt. § 2 Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in kraft. Für die Gemeindevertretung Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)