19570823_GVE029

Dateigröße 81.35 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 20:50
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1957-08-23
Erscheinungsdatum 1957-08-23
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

-1- [Viereckiger Stempel: „angeschlagen am: 27.8.57 abgenommen am: 12.9.57 Bürgermeister.] Niederschrift über die am Freitag, den 23. August 1957 um 20.30 Uhr im Schulhaus in Vandans stattgefundenen 29. öffentl. Gemeindevertretungssitzung. Anwesend waren: der Bürgermeister, 2 Gemeinderäte und 12 Gemeindevertreter. Entschuldigt war: Gemeindevertreter Mangeng Anton; Ersatzmann war Schoder Josef 127. TAGESORDNUNG 1.) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Gemeindevertretungssitzung 2.) Beschlußfassung über die Vergabe der Güterwegbauten 3.) Genehmigung einer Bauabstandsnachsicht für a.) Rettenhaber Ferdinand gegenüber Amann Karolina b.) Schoder's Erben (N. Gall) gegenüber Bischof Th. 4.) Unterstützungsansuchen des -Schwarzen Kreuzes5.) Wahl eines Stierhaltungskomitees 6.) Beschlußfassung zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über die Errichtung eines Naturschutzgebietes in Vandans 7.) Unterstützungsansuchen des Vrlbg. Blindenbundes 8.) Ansuchen des Maier Viktor um Grundkauf zur Errichtung eines Parkplatzes anschließend an den geplanten Neubau 9.) Vorschlag des Wasser- und Finanzausschusses und Beschlußfassung über: a.) vorliegende Ansuchen um Wasseranschlüsse von Bitschnau Hans Blenke Ernst Erne Reinhold Fussenegger Oskar Lorünser Egon Maier Viktor Nagler Josef Nuderscher Anton Romagna Josef Violand August b.) Einstufung der noch nicht vorliegenden Ansuchen von Fitz Alfred KÖCK Franz Maier Hugo Neher Emanuel c.) über Vorschreibungen für die Laufbrunnenbesitzer d.) Erlassung einer Gemeindewasserleitungsordnung e.) Festlegung der Wassergebührenordnung 10.) Ansuchen des Gemeindeangestellten Vonier Oskar um Überstellung in das Beamtenverhältnis mit 1. Juli 1957 und Anrechnung der rgf. Vordienstzeiten. -2- Vorsitzender: Bürgermeister Bitschnau A. zur TAGESORDNUNG: zu 1.) Der Inhalt der verlautbarten 28. öffentl. Gemeindevertretungssitzung wurde einstimmig und vollinhaltlich genehmigt. Die Niederschrift ist den Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen. zu 2.) Auf Grund des vorliegenden Offertes wurde der Bau der beiden Güterwege in Zwischenbach einstimmig der Fa. G. Hinteregger in Bregenz zugeschlagen. Die Vergabe des Verbindungsweges Vens wurde vertagt da z.Zt. die Forderungen der Grundeigentümer bezüglich der Verbauung des Gluandigrabens noch nicht erfüllt werden können. zu 3.) Die Ausnahme einer Bauabstandsnachsicht wurde einstimmig bewilligt für: a.) Rettenhaber Ferdinand gegenüber Amann Karolina Gp. 1512 von 4.00 m auf 2, 50 m. b.) Schoder's Erben (N.Gall) gegenüber Bischof Theresia Gp. 1341 und 1342 von 4, 00 auf 0, 00 m. zu 4.) Dem Schwarzen Kreuz, Landesverband Vorarlberg wurde eine Spende von 300.- Schilling bewilligt. zu 5.) In das Stierhaltungskomitee wurden einstimmig die Herren Schoder Josef 127, Wachter Gottlieb und Neher Oskar gewählt. zu 6.) Einstimmig wurde der Beschluß gefaßt die Errichtung eines Naturschutzgebietes im Gebiet des Rellstales-Lünersee abzulehnen. zu 7.) Dem Vrlbg. Blindenbund wurde eine Spende von 300.- S zugebilligt. zu 8.) Es wurde einstimmig beschlossen Maier Viktor Grund für einen öffentl. Parkplatz südöstl. seines Neubaues auf der Gp. 110/5 pachtweise zu überlassen. Die nähere Gestaltung ist in einer Planskizze zur weiteren Beschlußfassung der Gemeindevertretung vorzulegen. zu 9.) Nach Berichterstattung des Wasser- und Finanzausschusses wurde einstimmig folgender Beschluss gefaßt: a.) die vorliegenden Ansuchen um Wasseranschlüsse wurden wie folgt eingestuft: BITSCHNAU Hans 131 ist Neuanschlußwerber und wird der Anschluß unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungs- und Gemeindewassergebührenordnung 1957 bewilligt BLENKE Ernst wird keine Anschlußgebühr erhoben wenn er auf das Wasserrecht und auf das Recht des Wasserverbrauches beim alten Haus Nr. 141 verzichtet. Die Leitung zum neuen Haus ist auf seine Kosten zu erstellen. ERNE Reinhold 131 ist Neuanschlußwerber und wird der Anschluß unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungs- und Gemeindewassergebührenordnung 1957 bewilligt FUSSENEGGER Oskar, 188 ist Neuanschlußwerber und wird der Anschluß unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungs- und Gemeindewassergebührenordnung 1957 bewilligt. LORÜNSER Egon wird der Anschluß für das neue Haus und den zu erstellenden -3- Stall unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungsordnung und der Gemeindewassergebührenordnung 1957 bewilligt, soferne er bzw. sein Vater auf das Wasserrecht beim Stall Bp. 642 verzichtet. MAIER Viktor wird der Anschluß für sein neues Haus unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungs- und Gemeindewassergebührenordnung 1957 bewilligt. NAGLER Josef gilt als Altinteressent und wird die Anschlußgebühr zufolge seiner soz. Notlage nachgelassen. NUDERSCHER Anton wird der Anschluß für seinen Neubau unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungs- und Gemeindewassergebührenordnung 1957 bewilligt. Die durch den Fundamentaushub beschädigte alte Interessentschaftsleitung ist wieder instandzusetzen. ROMAGNA Josef wird die Anschlußgebühr nachgelassen; der Anschluß wird unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungsordnung bewilligt, soferne er die Kosten hiefür übernimmt. VIOLAND August wird der kostenlose Anschluß unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungsordnung 1957 bewilligt soferne er die Anschlußgebühr von 1.600.- vermindert um den Bruchteil des Erworbenen Wasserrechtes bezahlt. b.) Die Einstufung der noch nicht vorliegenden Ansuchen von Fitz Alfred Maier Hugo Köck Franz Neher Emanuel wurde vorgenommen, doch ist die Vorlage des Ansuchens innerhalb 2 Wochen erforderlich c.) Alle Laufbrunnenbesitzer haben innerhalb 2 Wochen ein mit 6.- S gestempeltes Ansuchen um Weiterbenützung des Laufbrunnens zu erbringen. Die Beschlußfassung obliegt der Gemeindevertretung. d.) GEMEINDEWASSERLEITUNGSORDNUNG I. Anlage Sämtliche Hauptleitungen der Gemeindewasserversorgungsanlage VANDANS incl. der Hydranten sind Eigentum der Gemeinde Vandans. Die Instandhaltung und Erneuerung dieser Hauptleitung obliegt der Gemeinde. Sämtliche anderen Nebenleitungen sind Anschlußleitungen (Hausanschlüsse) deren Errichtung, Instandhaltung und Erneuerung incl. der Anborschelle dem Anschlußwerber obliegt. Die Gemeinde hat das Wasser nur nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Wasserversorgungsanlage zu liefern und haftet nicht für Schäden, die aus der unvorhergesehenen Unterbrechung der Wasserlieferung den Wasserbeziehern erwachsen. Betriebsstörungen werden von der Gemeinde raschest behoben. Im Brandfalle steht es der Gemeinde frei, das gesamte Wasser ohne vorherige Bekanntgabe nur für Löschzwecke zuzuführen. Bei Einschränkungsmaßnahmen hat die Trinkwasserlieferung gegenüber der Nutzwasserlieferung den Vorrang. Die Benützung des Trinkwassers für Wiesenbewässerung ist verboten. -4- Das Offenlassen von Hähnen zwecks Verhinderung von Frostschäden ist grundsätzlich verboten. Die Gemeinde behält sich vor bei begründetem Mehrverbrauch auf Kosten des Anschlußnehmers eine Wasseruhr vorzuschreiben. Auch steht es jedem Anschlußnehmer frei über Ansuchen eine Wasseruhr auf seine Kosten einzubauen. II. Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage - Bewilligung Die Lieferung des Wassers erfolgt in der Regel nur an Haus-, Grund- oder Betriebsstättenbesitzer. Die Verteilung des Wassers in die einzelnen Wohnungen und Verbrauchsstätten bleibt dem Besitzer vorbehalten. Laufbrunnen sind grundsätzlich nicht gestattet. Die Gemeindevertretung kann ausnahmsweise über schriftl. Ansuchen einen solchen auf bestimmte Zeit und unter bestimmten Bedingungen bewilligen. Für jeden Neuanschluß der nicht über dem Niveau der beiden Hochbehälter liegt ist vorher ein schriftl. Ansuchen an die Gemeindevertretung notwendig. Die Anschlußbewilligung verpflichtet den Anschlußwerber, sich den jeweils geltenden Bestimmungen der Wasserleitungs- und Wassergebührenordnung zu unterwerfen. III. Anschlußleitungen Die Anschlußleitungen (Hausleitungen) von der Gemeindewasserleitung (Hauptleitung) bis zu dem anzuschließenden Objekt darf nur von einer von der Gemeinde zugelassenen Person oder von einem konzess. Installateur durchgeführt werden. Die Installationskosten gehen zu Lasten des Anschlußwerbers. Für jeden Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Ventilanborschelle mit Straßengarnitur und drucksicheren Rohren zu verwenden. Die Lage, Tiefe, Größe und Art der Anschlußleitung (Hausleitung) bestimmt die Gemeinde unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Anschlußwerbers. IV. Behebung von Wasserleitungsschäden Die Wasserbezieher sind verpflichtet, alle wahrgenommenen Schäden an der Gemeindewasserversorgungsanlage (Hauptleitungen und Hausleitungen) oder dem Wassermesser unverzüglich im Gemeindeamte zu melden. Schäden an den Hauptleitungen werden seitens der Gemeinde nach Möglichkeit umgehend behoben. Dasselbe gilt für festgestellte Mängel an den Wassermessern. Schäden an den Anschlußleitungen (Hausleitung) sind von den Wasserbeziehern umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben. Die Neuverlegung von nicht frostsicher verlegten Anlagen kann vorgeschrieben werden. V. Durchleitungen, Zuleitungen - Kontrollen. Alle Anschlußwerber bzw. Eigentümer der in die Wasserversorgung einzubeziehenden Liegenschaften, ebenso wie die Inhaber der darin befindlichen Wohn- und Geschäftsräume, sind verpflichtet die Vornahme der erforderlichen Arbeiten und ihre Überwachung bzw. spätere Instandhaltung durch von der Gemeinde bestellte Organe zu dulden und zu diesem Zwecke auch das Betreten der Räume, Gärten und Felder zu gestatten. Allfällige Schadensansprüche können nicht geltend gemacht werden. VI. Wassergebühren Die für die Lieferung des Wassers zu entrichtenden Wassergebühren und die Anschlußgebühr werden jeweils von der Gemeindevertretung in einer eigenen Wassergebührenordnung festgehalten. VII. Übertretungen Jede Nichtbefolgung oder Übertretung dieser Wasserleitungsordnung wird gem. §8 des Wasserversorgungsgesetzes i.d.F. LGBl. 22/54 mit Geld oder Arrest geahndet. -5e.) WASSERGEBÜHRENORDNUNG Für das laufende Jahr 1957 werden gem. Wassergebührengesetz 1929 i.d. Fassung LGBl. 22/1954 folgende Wassergebühren eingehoben: für Haushalte bis zu 2 Personen ........ 30.-- S für Haushalte über 3 Personen ......... 50.-Kubikmeterpreis für die Parteien mit Wassermessern .......... 0.20 Großvieh pro Stück ............. 8.-Zuschlag für Gewerbetreibende mit erhöhtem Wasserverbrauch uzw. Gebr. Tagwerker, Gasthaus Sonne .... 140.Bauhof der Wildbachverbauung ....... 100.Bitschnau Alfons, Gärtnerei ......... 90.Neher Franz, Zementerei ............. 90.Sennereigenossenschaft .............. 90.Konsumgenossenschaft, Bäckerei ...... 80.Violand August, Bäckerei ............ 80.J. Egele, Pension Zimba ............. 70.Gebr. Dietrich, Sägewerk ............ 50.Galehr Emil, Metzgerei .............. 50.Lorünser & Vallaster, Schreinerei ... 30.Pernull Friedrich, Schreinerei ...... 30.Zuschlag für einen auf Ansuchen bewilligten Laufbrunnen ........... 30.Anschlußgebühr ................ 1.600.- - - - - zu 10.) Unter Abwesenheit des Antragstellers konnte dem Ansuchen nicht entsprochen werden, da die Vordienstzeit gem. Dienstzweigverordnung, LGBl. 16/53 noch nicht erfüllt ist. Vorbehaltlich der Zustimmung des Amtes der Vorarlberger Landesnegierung wird Vonier mit 1.7.57 auf Grund der mit gutem Erfolg abgelegten Gemeindebeamtenprüfung in die Verwendungsgruppe c, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 5 überstellt. Gem. § 34 der Gemeindeordnung wurde nachstehenden Beschlüssen die Dringlichkeit zuerkannt: -6- zu 11.) Allfälliges a.) Der im Gemeindevertretungsbeschluß vom 1.4.57 Pkt. 5 angestrebte Finanzierungsplan über den Eigenheimbau von Wachter Gottlieb, Kaltenbrunnen wurde erbracht und zur Kenntnis genommen. Gleichseitig wurde Wachter die Wasseranschlußbewilligung unter den Bedingungen der Gemeindewasserleitungs- und Gemeindewassergebührenordnung 1957 erteilt. b.) Auf Grund des Ansuchens vom 20.8.57 wird Herrn Mathies Anton, 29 die Möglichkeit eröffnet einem Bauplatz auf Daleu (Gp.Nr. 1344/8, 9 oder 10) zum Preise von S 5.- pro m2 unter den Bedingungen gem. Gemeindevertretungsbeschluß vom 3.2.56 Pkt. 9 zu erwerben. --- o --Schluß der Sitzung um 2.00 Uhr Gegen diese Beschlüsse steht die Berufung offen die binnen 2 Wochen schriftlich beim Gemeindeamte Vandans einzubringen wäre. F.d.R.d.A. [Unterschrift:] Vonier Bitschnau