18750421_lts005

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:32
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,lts1875,lt1875,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 5. Sitzung am 21. April 1885 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Dr. Anton Jussel. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete. Regierungsvertreter: Herr Hofrath Carl Ritter v. Schwertling. Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr Nachmittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich ersuche um Verlesung des Protokolls der letzten. (Sekretär verliest dasselbe.) Wird gegen die Fassung des Protokolles eine Bemerkung erhoben? Da dieses nicht geschieht, erkläre ich es für genehmiget. Vom Herrn Abgeordneten Albert Rhomberg ist ein selbstständiger Antrag eingegangen, betreffend die Feststellung einer Konkurrenz zur Herstellung und Erhaltung der Straße von Nüziders über Satteins, Göfis und Rankweil nach Götzis und um Aufstellung eines Comites von 5 Mitgliedern zur Berathung und Antragstellung über diesen Gegenstand. — Ich bitte denselben zu verlesen. (Sekretär verliest denselben.) Ich werde diesen Gegenstand auf die nächste Tagesordnung setzen. Ferner ist mir folgende Interpellation überreicht worden. (Sekretär verliest dieselbe wie folgt.) 46 Interpellation. In Erwägung, daß bereits in der 6. Sitzung des Vorarlberger Landtages am 6. August 1870 der Beschluß gefaßt wurde: „Der hohe Landtag wolle die Befürwortung der Gründung eines abgesonderten, mit keinerlei politischem Journale verbundenen Amtsanzeigeblattes bei der hohen Regierung beschließen"; in Erwägung, daß beim Wiederzusammentritte des Landtages im Jahre 1871 wegen nicht erfolgter Erledigung dieser Angelegenheit in der 13. Sitzung derselben Session der Landesausschuß beauftragt wurde, die geeigneten Schritte zur Erlangung einer baldigen Erledigung einzuleiten, welchem Auftrage unter dem 17. Oktober 1871 entsprochen wurde; in Erwägung, daß in der 10. Sitzung der Landtagssession vom Jahre 1874 wegen noch nicht erfolgter Erledigung der Antrag: „der hohe Landtag wolle beschließen, die Gründung eines eigenen, nicht mit einem politischen Journale verbundenen Anzeigeblattes, ist den Beschlüssen des hohen Hauses vom 31. August 1870 und 14. Oktober 1871 gemäß, bei der hohen Regierung erneuert zu befürworten", abermals zum Beschlusse erhoben wurde; in endlicher Erwägung, daß nach einem Zeitraum von fünf Jahren bis zum heutigen Tage die im Interesse der durch ein Amtsanzeigeblatt zu erreichenden, größtmöglichsten Publizität für das Land nicht unwichtige Angelegenheit noch immer unerledigt schwebt: erlauben sich die gefertigten Abgeordneten des Landtages von Vorarlberg an die hohe Regierung die Anfrage zu richten, welche Hindernisse der Erledigung dieser Angelegenheit bisher im Wege standen — und ob die hohe Regierung gewillt sei, die beregte Sache einer endlichen baldigen Entscheidung entgegen zu führen. Bregenz, den 21. April 1875. Dr. Huber m/p. Joh. Thurnher m/p. Berchtold m/p. Peter Jussel m/p. Johann Kohler m/p. Philipp Rheinberger m/p. v. Gilm m/p. Dr. Ölz m/p. Schmid m/p. A. Rhomberg m/p. Burtscher m/p. K. J. Hammerer m/p. Ich übergebe hiemit diese Interpellation dem Herrn Regierungsvertreter. Regierungsvertreter: Ich werde diese Interpellation in der nächsten Sitzung beantworten. Landeshauptmann: Die in der letzten Sitzung gewählten Ausschüsse haben sich konstituirt und zwar hat der Ausschuß zur Vorberathung über das Gesuch der Gemeinde Bürs um einen Landesbeitrag zu Schutzbauten gegen den Wildbach Schesa den Herrn Grafen Belrupt zum Obmann und den Herrn v. Gilm zum Berichterstatter; der Ausschuß, betreffed die Maßnahmen zur Erleichterung der Armenversorgungsverbindlichkeiten der Gemeinden, hinsichtlich Heimathloser, den Herrn Pfarrer Berchtold zum Obmann und den Herrn Dr. Fetz zum Berichterstatter und der Ausschuß zur Überprüfung der Maßnahmen des Landesausschusses wegen Aufstellung eines Landeskulturingenieurs den Herrn Karl Ganahl zum Obmann und den Herrn Grafen Belrupt zum Berichterstatter gewählt. Ich gehe nun zur Tagesordnung über. Der erste Gegenstand ist die Regierungsvorlage, betreffend einen Gesetzentwurf über die Umwandlung der in den gegenwärtig bestehenden Landesgesetzen vorkommenden Maß- und Gewichtssätze in metrisches Maß und Gewicht. 47 Ich sehe einem Antrage über die formelle Behandlung dieses Gegenstandes entgegen. Dr. Huber: Ich werde mir erlauben den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand zur Vorberathung und seinerzeitigen Berichterstattung an den h. Landtag einem Dreierkomite zu überweisen. Landeshauptmann: Wenn kein anderer Antrag gestellt wird, nehme ich den des Herrn Abgeordneten Dr. Huber als zugestanden an. Er ist zugestanden. Ich ersuche daher um die Bezeichnung von vier Persönlichkeiten, nämlich drei als Ausschußmitglieder und eine als Ersatzmann. (Wahl.) Ich ersuche die Herren Witzemann und Peter Jussel um das Skrutinium. Peter Jussel: 20 Stimmzettel sind abgegeben worden. Witzemann: Bei diesem Wahlgange erhielten die Herren Burtscher 17, Christian Ganahl 13, Schmid 11 Und die Herren Rhomberg und Dr. Fetz je 6 Stimmen. Landeshauptmann: Die absolute Stimmenmehrheit ist erreicht und es erscheinen gewählt als Ausschußmitglieder die Herren Franz Josef Burtscher, Christian Ganahl und Josef Schmid. Als Ersatzmänner haben die Herren Albert Rhomberg und Dr. Fetz je 6 Stimmen erhalten und es muß daher bezüglich derselben das Loos entscheiden, welcher als Ersatzmann zu fungiren hat. Ich ersuche den Herrn Peter Jussel das Loos zu ziehen; der Gezogene ist Ersatzmann. Peter Jussel: (das Loos ziehend) Dr. Fetz. Landeshauptmann: Somit tritt Herr Dr. Fetz als Ersatzmann ein. Zweiter Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Ausschußbericht wegen Regelung der Konkurrenz für die sog. Hasenbrücke zwischen Sulzberg und Riefensberg. In der vorigen Sitzung hat das h. Haus beschlossen, die Beschlußfassung über diesen Gegenstand auf eine der nächsten Sitzungen zu vertagen. Nachdem die Berichte bereits in der letzten Sitzung zur Verlesung gekommen sind, kann von einer nochmaligen Verlesung Umgang genommen werden. — Ich eröffne hiemit nochmals die Besprechung. Schmid: Ich habe in meinem Minoritätsberichte nicht — wie mir von anderer Seite zugemuthet wurde — die Kompetenz des h. Landtages in dieser Konkurrenzsache überhaupt in Abrede gestellt, sondern nur die Kompetenz über ein bestehendes Recht oder über eine bestehende Verpflichtung hinwegzugehen. Ich habe einfach gesagt, was auch klar aus dem Wortlaute meines Berichtes hervorgeht, daß dem zu erlassenden Gesetze vorerst der Boden zu ebnen sei durch Auflösung eines Rechtsverhältnisses, welches auf einer giltigen Übung fußt, und dazu glaube ich auch heute noch, daß der h. Landtag nicht kompetent sei. — Der Unterschied zwischen öffentlichen und Civilrechten, womit Herr Dr. Fetz in der letzten Sitzung meinen Bericht zu entkräften suchte, kann unmöglich so weit gehen, daß man dem h. Landtage die Kompetenz zuspricht, zwischen zwei Gemeinden über Mein und Dein, das heißt über Verbindlichkeiten zwischen zwei Gemeinden, die einen Rechtshintergrund haben, zu entscheiden. — Die Verpflichtung der Gemeinde Bolgenach an der Hasenbrücke mit zu konkurriren beruht nicht auf einer Mittheilung im Verordnungswege, wie Herr Dr. Fetz weiter bemerkt hat, sondern aus einer alten Austheilung der Lasten des damaligen Gerichtes Sulzberg, die viel älter ist, als das angezogene Hofdekret, wie aus der Urkunde vom 10. Mai 1789 ersichtlich ist. Offenbar hat Sulzberg dagegen andere Lasten erhalten, sind ihm andere Lasten aufgebürdet worden, die wahrscheinlich noch bestimmt nachgewiesen werden könnten, wenn durch eine Vertagung dieser Verhandlung auf die nächste Session hiezu Zeit eingeräumt werden wollte. Jedenfalls aber bin ich als Vertreter der Gemeinde Sulzberg verpflichtet, die Geltendmachung ihrer Rechtsansprüche selbst nach dem Zustandekommen dieses Gesetzes unbeschadet vorzubehalten; auch muß ich heute noch darauf bestehen, daß nicht alle erforderlichen Verhandlungen für das Zustandebringen dieses Gesetzes schon gepflogen sind. Es handelt sich unter Anderem auch noch um eine ganz 48 wesentliche Verhandlung, nemlich um die Lösung einer Verbindlichkeit seitens der Gemeinde Bolgenach, welche auf eine gütige Übung nach § 13 des Straßengesetzes vom Jahre 1863 gegründet ist. Endlich muß ich noch betonen, daß laut § 4 desselben Gesetzes nur ausnahmsweise eine Brücke, welche einen Theil einer Gemeindestraße bildet — was auch Herr Dr. Fetz unbestritten ließ — als Theil einer Konkurrenzstraße angesehen werden kann. Diese Ausnahme kann aber in gegenwärtigem Falle nicht gemacht werden, denn das Gesetz sagt in der zweiten Alinea desselben Paragraphen ganz deutlich, daß Brücken als Konkurrenzbrücken nur dann erklärt werden können, wenn die Wichtigkeit und Kostspieligkeit derselben ausgesprochen sei; wichtig und kostspielig ist aber die Hasenbrücke nicht. Ich bin daher der Ansicht, daß auch Kraft dieses Paragraphen der hohe Landtag nicht kompetent sei, über die Konkurrenz der Hasenbrücke, die eine reine Gemeindesache ist, im Sinne des Landesgesetzes gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Ich stelle daher den Antrag, es möge diese Angelegenheit zur nochmaligen Berathung an das Comite zurückgewiesen werden. Übrigens behalte ich mir vor, falls der vorliegende Gesetzentwurf nicht fallen sollte, in der Spezialdebatte zum § 2 meine eigenen Anträge oder Abänderungen einzubringen. Dr. Fetz: Nach meiner Ansicht ist zwar die Generaldebatte in der letzten Sitzung geschlossen worden, ich nehme jedoch keinen Anstand, auf die Bemerkungen, welche der Herr Abgeordnete Schmid vorbrachte, in Kürze zu entgegnen. Der Herr Abgeordnete Schmid hat mir gegenüber zunächst den Einwurf gemacht, daß ich eine Stelle aus seinem Berichte, diejenige nemlich, welche von der Competenz des Landtages zur Entscheidung in dieser Angelegenheit handelt, nicht recht aufgefaßt oder nicht richtig zitirt habe. Ich glaube im Gegentheil, daß aus dem Minoritätsberichte und namentlich aus dein Punkte 4 desselben nichts anderes entnommen werden kann, als daß eben durch diesen Punkt 4 dem h. Landtage die Competenz bestritten werden soll, das von der Majorität in Anregung gebrachte Gesetz zu votiren. Es ist in diesem Punkte 4 mit deutlichen Worten erklärt, daß wenn dieses Gesetz angenommen würde, damit ein Eingriff in das Bestehen privatrechtlicher Verhältnisse gemacht würde, und daß dazu der Landtag nicht kompetent sei. Wenn wirklich durch dieses Gesetz ein Eingriff in privatrechtliche Verhältnisse gemacht würde, dann wäre die Angabe des Minoritätsberichts vollkommen richtig und ich würde der erste sein, welcher dem vom Herrn Abgeordneten Schmid gestellten Antrage beistimmen würde; ja ich würde noch viel weiter gehen, ich würde behaupten, daß dann nicht einmal dieser Antrag aczeptirt werden könnte, sondern daß es den betreffenden Gemeinden einfach überlassen bleiben müßte im ordentlichen Civilrechtswege vor dem Richter ihre gegenseitigen Ansprüche geltend zu machen. Der Vorbehalt, welchen der Herr Abgeordnete Schmid gerade in dieser Richtung gemacht hat, ist nach meiner Ansicht ein Beweis für die Richtigkeit desjenigen was ich sage; der Vorbehalt ist nemlich vollkommen berechtiget, wenn die Ansicht des Herrn Abgeordneten Schmid die richtige ist, d. h. wenn sich nachweisen läßt, daß die Gemeinde Bolgenach auf Grund von Verträgen oder Vereinbarungen, einen bestimmten Betrag für die Herstellung und Erhaltung der Brücke zu leisten hat; wenn, sage ich, dieses bewiesen werden kann, scheint es mir außer allem Zweifel zu liegen, daß Sulzberg, falls dieses forderungsberechtiget sein sollte, im Klagswege die Gemeinde Bolgenach dazu verhalten kann. Diese zwei Voraussetzungen sind wesentliche und nothwendige; sie sind aber gegenwärtig nicht vorhanden; es ist nemlich nicht bewiesen, daß solche Vereinbarungen bestehen; es ist auch nicht bewiesen, daß gerade die Gemeinde Sulzberg forderungsberechtiget sei. — Es bleibt daher meines Erachtens nichts anderes übrig, als, wenn die Brücke überhaupt bestehen soll, daß man die Konkurrenz zur Herstellung und Erhaltung derselben den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechend regle, und da scheint mir mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Straßenkonkurrenzgesetzes vom Jahre 1863 und nach der Natur der Sache der Majoritätsantrag vollständig das Richtige getroffen zu haben. — Man kann meines Erachtens nicht anders vorgehen, als wie von der Majorität beantragt wird, weil eben nur diejenigen Gemeinden, welche ein ausschließliches Interesse an der Brücke haben, eben für die Erhaltung und Herstellung einzutreten haben. 49 Wenn der Herr Abgeordnete Schmid neuerdings auf das Protokoll vom Jahre 1789 zurückkömmt so gestehe ich, daß ich für meine Person nichts anderes herauslesen kann, als das was eben darin steht, und daß darin nicht steht, daß Vereinbarungen vorliegen, wornach Bolgenach zu einer Zahlung verpflichtet werden kann, das scheint mir außer Zweifel zu sein. Ich habe wenigstens nichts darin gefunden; wenn nun der Herr Abgeordnete Schmid etwas vorfindet, möge er es vorlesen, und wenn dann die Herren der Meinung sind, er habe Recht und nicht ich, so kann ich auch nichts dagegen haben, aber der Wortlaut muß entscheidend sein. — Das Protokoll hat damals nichts anderes als eine Verordnung getroffen, und so wie damals Verordnungen getroffen werden konnten — um mich der richtigen Diktion meines Nachbars zur Linken zu bedienen — so kann meines Erachtens auch jetzt der Landtag ein Gesetz in dieser Richtung beschließen. Wenn der Herr Abgeordnete Schmid endlich behauptet, daß auf den vorliegenden Fall der zweite Absatz des § 4 des Straßenkonkurrenzgesetzes nicht angewendet werden könne, so scheint er auch hier von der unrichtigen Voraussetzung auszugehen, daß es sich zunächst nicht um die Errichtung einer neuen Konkurrenzstraße, oder eines neuen Konkurrenzobjektes handelt; aber die Konkurrenz besteht ja bereits, sie besteht gegenwärtig zwischen der Gemeinde Bolgenach und Riefensberg einerseits und bezüglich eines Theiles der Brücke, nämlich der sogenannten Vorbrücke, bezüglich der Gemeinde Sulzberg andererseits. Es handelt sich hier nicht um die Errichtung eines neuen Konkurrenzobjektes, sondern es handelt sich um eine den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende und somit um eine dem Rechte und der Billigkeit gemäße Regelung der Konkurrenz und zur diesbezüglichen Gesetzgebung ist der Landtag eben so berechtiget, wie es im Jahre 1789 der Gerichtsstand Sulzberg gewesen ist. Ich kann nur wiederholen, ich für meine Person sehe nicht ein, daß gegenwärtig irgend etwas vorliegt, welches uns hindern könnte, gegen Den beantragten Gesetzentwurf einzutreten, und was das in Aussicht gestellte Amendement bezüglich des § 2 des betreffenden Gesetzentwurfes anbelangt, so behalte ich mir vor, so bald ich dasselbe höre, meine Ansicht auszusprechen. Graf Belrupt: Ich werde mir erlauben, gegen den formellen Theil der Behandlung dieses Gegenstandes meine Meinung auszusprechen. Der Herr Abgeordnete Schmid hat neuerlich beantragt, diesen Gegenstand zur nochmaligen Berathung an das Comite zurückzuweisen. Ich glaube, daß ein solcher Antrag doch nicht mehr als zulässig erscheint, nachdem in der vorigen Sitzung bereits die Generaldebatte geschlossen und dieser Antrag kurz abgelehnt wurde. Einen vom Landtage in derselben Angelegenheit bereits gefaßten Beschluß neuerdings zur Abstimmung zu bringen, scheint mir nicht zulässig zu sein und ich werde deshalb gegen diesen Antrag stimmen Schmid: Was die Bemerkung des Herrn Dr. Fetz betrifft, wo er sagt: es sei vollkommen berechtiget einen Vorbehalt zu machen, wenn man einmal wisse wer eine Forderung bezüglich dieses Rechtes habe, muß ich ihm entgegnen, daß wahrscheinlich diese Forderung der Gemeinde Sulzberg zukommen dürfte, weil die Last, welche Bolgenach bisher zu tragen hatte, durch dieses Gesetz der Gemeinde Sulzberg aufgelegt und überwälzt wird. In Betreff des Protokolles vom 10. Mai 1789 muß ich bemerken, daß dasselbe gar nichts weiteres zum Gegenstande hat, — wie sich die Herren durch Einsichtnahme in dasselbe überzeugen können — als die Vertheilung der Lasten zur Einhaltung der Wege und Straßen innerhalb der Gemeinde Sulzberg. Es wird darin nur nebenbei bemerkt, wer die Brücken zu erhalten habe. Es heißt darin unter anderem auch: „Die Brücke in der Brunst hat die Pfarr Sulzberg zu 1/5 und die Gemeinde Krumbach zu 4/5 in allen erforderlichen Kosten nach den bisherigen Observanzen zu erhalten." Auch da redet das Protokoll, wie Sie sehen, von einer früheren Übereinkunft und von einer früheren Grundlage des Konkurenz-Maßstabes. Dann heißt es weiter: „Die Hasenbruck haben die 50 Gemeinden am Riefensberg und an der Bolgenach nach alter und ihrer untereinand ausgetheilter Verordnung in allen Kosten zu machen und zu verhalten." Das Wort „Verordnung" will sagen, Ordnung oder Maßstab und daher glaube ich, daß aus dem Protokolle unzweifelhaft entnommen werden kann, daß diese Konkurrenz durch eine schon viel früher festgesetzte Vertheilung dieser Lasten hervorgeht. Was die Bemerkung des Herrn Grafen Belrupt betrifft, glaube ich, daß mein Antrag nicht gegen die Geschäftsordnung verstößt, indem ich in der letzten Sitzung die Vertagung über Die diesjährige Session hinaus und die Zurückweisung der Verhandlungsakten an den h. Landesausschuß zu weiteren Erhebungen beantragte, heute aber nur den Antrag stelle, es sei diese Angelegenheit nochmals an das eingesetzte Comite zur weiteren Berathung und Antragstellung zurückzuweisen. v. Gilm: Es wird in dieser Angelegenheit in Frage kommen, ob durch die Abstimmung in der letzten Sitzung dieses h. Hauses der Minoritätsantrag des Herrn Abgeordneten Schmid bereits beseitiget sei oder nicht. Ich glaube, daß der Beschluß des h. Hauses, die Berathung über diesen Gegenstand auf eine der nächsten Sitzungen zu verschieben, der weitestgehende Beschluß ist, welcher die beiderseitige Berathung involvirt und die Beschlußfassung hierüber noch offen läßt. Andererseits würden wir, wie ich glaube, in eine Inkonsequenz gerathen, denn nehmen wir an, es würde auch heute der Majoritätsantrag fallen, so hätte das hohe Haus in dieser Sache gar keinen Beschluß gefaßt. Ich glaube noch immer, was ich auch das vorigemal berührt habe, betonen zu müssen, daß die Entscheidung in dieser Sache erstens von keiner Dringlichkeit ist und zweitens glaube ich, daß eine noch offene Verhandlung mit den Gemeinden, die Interessen der beiderseitig konkurrirenden Gemeinden sicher näher erörtern und hierüber auch eine Vereinbarung erfolgen könnte, welche den beiderseitigen Interessen entsprechen würde. Aus diesem Grunde erkläre ich, daß ich meinerseits dem Majoritätsvotum meine Zustimmung nicht zu ertheilen vermag. Berchtold: Nachdem sowohl in der vorigen Sitzung, wie auch in der heutigen diese Sache hinreichend besprochen wurde, möchte ich den Antrag auf Schluß der Debatte stellen, weil ich glaube, daß eine weitere Besprechung zur Aufklärung dieser Angelegenheit nichts mehr beitragen kann. Landeshauptmann: Bevor ich zur Abstimmung über diesen Antrag schreite, ertheile ich dem Herrn Dr. Ölz noch das Wort, da derselbe bereits vor der Stellung dieses Antrages um dasselbe gebeten hat. Dr. Ölz: Alles was in dieser Angelegenheit sowohl in der letzten Sitzung, als auch in der heutigen Debatte vorgebracht worden ist, vermag meine Ansicht nicht zu erschüttern, daß die für das Zustandekommen dieses Gesetzes erforderlichen Verhandlungen noch nicht vollendet seien. Es handelt sich hier nicht um eine Vereinbarung über die Konkurrenz, denn das weiß wohl Jedermann, daß diese Konkurrenzen zwischen den Gemeinden oft kaum und mitunter gar nicht vereinbar sind, und daß derartige Vereinbarungen in die Kompetenz des Landtages fallen. Es handelt sich hier um die Lösung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, einer Verbindlichkeit, die zwischen Den betreffenden Gemeinden giftig besteht, Verbindlichkeit, die auf eine giftige Übung gegründet ist. Es kann also nur streitig sein, was nach dem § 13 des Landesgesetzes für nicht ärarial öffentliche Straßen und Wege der darin vorkommende Ausdruck: „giftige Übung" bedeute. Um diese Frage zu entscheiden, muß man sich entweder an den Sprachgebrauch halten, oder an den Wortlaut des Gesetzes, oder an irgend eine andere Interpretation, die in einem anderen Gesetze, das hieraus Bezug hätte, zu finden wäre. Nach dem Sprachgebrauche heißt „giftig" was gilt und gegolten hat. Eine andere Deutung des Wortes „giftig" widerspricht dem Geiste der deutschen Sprache und würde höchstens an die Sprach- und Begriffsverwirrung erinnern, welche heutzutage Mode geworden ist. Nach dem Wortlaute des Gesetzes vom Jahre 1863 heißt es im 8 13: „In besonderen Rechten und aus giftige Übungen gegründete Verpflichtungen bleiben aufrecht." Giftige Übungen sind hiemit 51 jedenfalls von besonderen Rechten überhaupt, seien es nun Privatrechte oder öffentliche Rechte, schon durch den Wortlaut des Gesetzes geschieden. Es wird vom Gesetze nicht verlangt, daß gütige Übungen auf privatrechtlichen Gründen beruhen, sondern nur, daß sie überhaupt nur gütig seien. Wenn der Gesetzgeber dies nicht beabsichtiget hätte, so würde der Zusatz „gütige Übungen" nicht hinzugefügt worden sein, denn er wäre gegenstandslos und unnütz gewesen und der erste Ausdruck hätte vollkommen hingereicht: „Auf besondere Rechte gegründete Verpflichtungen bleiben aufrecht." Ob in den bestehenden Gesetzen überhaupt noch eine andere Interpretation zu finden sei, weiß ich nicht; die Herren haben bis jetzt keine vorgebracht. Ich erkenne allerdings, daß den veränderten Verkehrsverhältnissen Rechnung getragen werden muß; aber Rechnung tragen ist etwas anderes, als ein bestehendes Recht vollkommen ignoriren. Das geschieht aber, wenn das vorliegende Gesetz angenommen wird. Es wird darin ein bestehendes Recht vollkommen ignorirt und damit macht man, dem Zeitgeiste folgend, schließlich einem Prinzipe weitgehende Konzessionen, welches Utilität und Konvenienz an die Stelle des Rechtes setzt. — Deswegen empfehle ich dem h. Hause den vom Herrn Abgeordneten Schmid gestellten Antrag, diese Angelegenheit nochmals an das Comite zurückzuweisen. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung über den Antrag des Herrn Pfarrer Berchtold. Diejenigen Herren, welche mit dem Antrage auf Schluß der Besprechung einverstanden sind, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Ich ertheile noch dem Herrn Berichterstatter das Wort. Kohler: Ich habe nur noch zu erklären, daß ich den Antrag des Comites vorläufig vollinhaltlich aufrecht halten muß und daß ich nach den in der letzten Sitzung stattgefundenen Vorgängen die Zulassung eines Vertagungsantrages nicht mehr geschäftsordnungsmäßig erachte. Im Übrigen glaube ich, daß die Sache hinreichend erörtert worden ist und habe daher weiter nichts mehr beizufügen. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Schmid hat den Antrag gestellt, diesen Gegenstand nochmals an den aufgestellten Ausschuß zur näheren Prüfung zurückzuweisen. Dieser Antrag scheint mir durchaus nicht geschäftsordnungswidrig zu sein. Es ist das letztemal geglaubt worden, daß die Akten nicht hinlänglich geprüft seien und es ist auch der Antrag auf Vertagung der Sache bis zur nächsten Sitzung vollständig gerechtfertiget erachtet worden. Ich sehe nun nicht ab, warum nicht auch in der heutigen Sitzung der eine oder der andere von den Herren eine derartige Ansicht haben und einen diesbezüglichen Antrag stellen kann. Ich finde daher diesen Vertagungsantrag als zulässig und bringe ihn zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche mit dem Antrage des Abgeordneten Schmid auf nochmalige Verweisung dieses Gegenstandes an das aufgestellte Comite zur näheren Vorberathung desselben einverstanden sind, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Minorität). Er ist gefallen. Wir gehen nun zur Spezialdebatte über, und ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den 8 1 zu verlesen. Kohler: (verliest) „§ 1. Die bisherige Konkurrenz zur Erstellung und Einhaltung der Hasenbrücke zwischen Sulzberg und Riefensberg wird aufgehoben." Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich statt dem früher gebrauchten Worte „Einhaltung" dem Wortlaute des Straßenkonkurrenzgesetzes gemäß, das Wort „Erhaltung" eingefügt habe. Graf Belrupt: Ich möchte mir nur eine kleine grammatikalische Abänderung erlauben. Das Wort „Erstellung" ist nicht deutsch; es muß heißen „Herstellung". Wenn auch das Wort „Erstellung" vielleicht in anderen Gesetzen vorkommt, so ist das durchaus kein Beweis, daß es richtig ist, denn es kommen in unserer Gesetzessammlung vielfach Worte vor, die 52 nicht deutsch sind. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß anstatt dem Worte „Erstellung" das Wort „Herstellung" gesetzt werde. Kohler: Ich erkläre mich mit dieser Abänderung vollkommen einverstanden. Landeshauptmann: Da keiner der Herren mehr das Wort ergreift, schließe ich die Besprechung über § 1. — Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Kohler: Ich habe nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: Nachdem sich der Herr Berichterstatter im Namen des aufgestellten Ausschusses mit der beantragten Abänderung des Herrn Grafen Belrupt einverstanden erklärt hat, bringe ich den § 1 mit der vorgeschlagenen Berichtigung zur Abstimmung. — Diejenigen Herren, welche den § 1 in folgender Fassung anzunehmen gedenken: „Die bisherige Konkurrenz zur Herstellung und Erhaltung der Hasenbrücke zwischen Sulzberg und Riefensberg wird aufgehoben" bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen). Kohler: (verliest) § 2. Die Konkurrenz für Einhaltung und allfällige Neuerstellung dieser Brücke, sowie der Vorbrücke wird gebildet aus den Gemeinden Sulzberg und Riefensberg, welche gemeinsam und zu gleichen Theilen die hiefür erlaufenden Kosten zu tragen haben. Als Abfindung hat die bisher konkurrenzpflichtige Gemeinde Bolgenach an die Gemeinde Sulzberg einen Pauschalbetrag von 25 fl. abzuführen." Landeshauptmann: Ich eröffne die Besprechung. Berchtold: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, über die zweite Alinea dieses Paragrafen abgesondert abzustimmen. Kohler: Ich glaube, daß es konform dem vorigen Paragrafen auch hier heißen soll „Neuherstellung" anstatt „Neuerstellung". Schmid: Nachdem die alte Konkurrenz aufgelöst ist, muß ich mir andere Anträge zu stellen erlauben und zwar vorerst diesen: daß der Gemeinde Sulzberg nicht mehr aufgeladen werde, als die Gemeinde Bolgenach an Verpflichtung für die Einhaltung dieser Brücke verliert, nämlich ungefähr ein Drittheil. Die Einhaltung der Vorbrücke würde aber sodann der Gemeinde Sulzberg wie bisher alleine belassen bleiben und käme in die Konkurrenz nicht einzubeziehen. — Meinen Antrag motivire ich kurz damit, weil die Gemeinde Riefensberg die Brücke weit mehr benützt als die Gemeinde Sulzberg und sich dieselbe über die Größe der Konkurrenzlast nie beschwert hat, und weil auch sonst eine derartige Änderung der Konkurrenz gegen die Gemeinde Sulzberg unbillig wäre. Weiters erlaube ich mir zur zweiten Alinea dieses Paragraphen den Antrag: „Es habe die Gemeinde Bolgenach an die Gemeinde Sulzberg einen Pauschalbetrag von 200 fl. zu entrichten." Ich stelle diesen Antrag nicht mit Rücksicht bereits ergangener Kosten, sondern vielmehr aus dem Grunde, weil die Brücke gegenwärtig derart baufällig ist, daß es Niemand wagt, mit einer schwereren Last dieselbe zu befahren, ungeachtet sie in den letzten Jahren reparirt wurde. Es ist dieses gewiß kein unbilliger Betrag, wenn man bedenkt, daß eine Neuherstellung der Brücke voraussichtlich in Bälde zu geschehen hat. Sollte mein letzter Antrag fallen, stelle ich eventuell statt desselben folgenden: „Der Gemeinde Sulzberg bleibt die Geltendmachung ihrer etwaigen Rechtsansprüche gegen die bisher konkurrenzpflichtige Gemeinde Bolgenach unbeschadet vorbehalten." Dr. Fetz: Der Schwerpunkt bezüglich des ganzen Gesetzentwurfes und somit auch bezüglich des § 2 sowohl im ersten als im zweiten Absatze liegt, wie schon der Herr Abgeordnete Dr. Ölz vorhin ganz richtig hervorgehoben hat, darin, ob Verpflichtungen im Sinne des § 13 des Straßenkonkurrenzgesetzes vom Jahre 1863 in Ansehung der Gemeinde Bolgenach vorliegen oder nicht. Meines Dafürhaltens — wie ich das schon früher auseinander zu setzen versucht habe — liegen solche Verpflichtungen nicht vor und ich 53 gestehe, ich bin auch durch die Ausführungen des Herrn Dr. Ölz — auf die ich deswegen kurz zurückkommen muß, weil nach meiner Ansicht davon die Abstimmung über den 2. Absatz des § 2 abhängt — von meiner Absicht nicht abgelenkt. Herr Dr. Ölz meint nemlich privatrechtliche Verpflichtungen aus den Worten folgern zu können, welche im § 13 des Straßengesetzes gebraucht sind, wo es heißt Verpflichtungen die auf besonderen Rechtstiteln oder auf gütigen Übungen beruhen, werden durch das betreffende Gesetz nicht berührt. — Giltige Übungen, meint er, müssen eben Gepflogenheiten sein, welche bezüglich der Herstellung und Erhaltung einer Straße resp, der Beitragsleistung zu derselben bisher bestanden haben, und da nun im gegebenen Falle Gepflogenheiten und Übungen bestanden haben, sei der § 13 in diesem Falle auch anwendbar. Dabei scheint er mir aber übersehen zu haben, daß die Aufschrift für den § 13 lautet „privatrechtliche Verpflichtungen." Daraus allein ergibt sich schon, daß unter giltigen Übungen nur solche verstanden werden, welche auf privatrechtliche Titel zurückgeführt werden können oder müssen. Privatrechtlich können nur solche Übungen sein, welche in der Fortsetzung zur Ersitzung führen. Der Herr Abgeordnete Schmid hat dieses in der letzten Sitzung ganz richtig herausgefunden aber nur, wie ich glaube, den unrichtigen Schluß daran geknüpft, daß die Übungen auch bezüglich dieser Brücke zur Ersitzung führen können. Solche Übungen aber, welche auf öffentlich rechtlichen Titeln beruhen, können nie für andere zur Ersitzung führen, und eben deswegen können diese Übungen auch nicht als privatrechtliche angesehen und als solche berücksichtiget werden, die Rechte einerseits und Verpflichtungen andererseits begründen könnten. Die Sache verhält sich beiläufig so: wir alle wissen, daß schon seit vielen Jahren die Übung besteht, daß Leute, welche Vermögen besitzen, Steuern bezahlen, aber daraus wird Niemand folgern, daß dadurch der Staat ein Privatrecht erlangt habe, die Einzelnen besteuern zu können und Niemand wird daraus folgern, daß der Staat nicht das Recht hätte, im Wege der Gesetzgebung Steuern, welche bestanden haben, abzuschaffen und andere an deren Stelle zu setzen u. s. w. — Solche Übungen sind es also nicht, welche im § 13 gemeint sind, sondern im § 13 sind nur Übungen privatrechtlicher Natur gemeint, welche zur Ersitzung führen können, d. h. dahin führen können, einen Rechtszustand herzustellen, der im Privatrechtswege geltend gemacht werden kann. Weil sich das nun so verhält, so ist es auch ein unrichtiger Schluß — ich erlaube mir das nur in Kürze zu berühren — daß Verhandlungen in der Richtung nothwendig wären, um die Gemeinden zu veranlassen, auf gütlichem Wege, oder auf dem Wege der Abfindung auf ein Recht zu verzichten; sie haben ein solches Privatrecht nicht und in Folge dessen können sie auch nicht verhalten werden, darauf zu verzichten, folglich ist weder der Landesausschuß noch der Landtag verhalten, in dieser Richtung etwas zu thun. Der Landtag hat sich einfach die Frage vorzulegen, bin ich berechtiget auf Grund des Gesetzes die Konkurrenz zu bestimmen und zu regeln oder nicht? Wird er die Frage bejahen, dann kann der § 2 angenommen werden. Ich für meine Person habe nur gegen den zweiten Absatz Bedenken, eben weil ich von der Ansicht ausgehe, daß eine privatrechtliche Verpflichtung seitens der Gemeinde Bolgenach gar nicht besteht und deshalb bin ich der Meinung, daß der Absatz 2 vollständig zu entfallen habe; das ist auch die Konsequenz des Gesetzentwurfes und zwar die richtige Konsequenz aus den Motiven, welche denselben rechtfertigen. Ich wenigstens vermag dem Absätze 2 nicht beizustimmen. Ich bin auch der Ansicht, daß wenn man sich selbst auf den Standpunkt des Herrn Abgeordneten Schmid stellen und meinen würde, daß Bolgenach privatrechtlich verpflichtet gewesen sei, zur Konkurrenz für diese Brücke beizutragen, daß gerade dann der Landtag nicht berechtiget ist, eine diesbezügliche Abfindung zu stipuliren; denn würde der Landtag den Absatz 2 zum Beschlusse erheben, dann würde er eine Art Judikatur ausüben, und die geht entschieden über seine Kompetenz hinaus. Was nun den Vorbehalt anbelangt, welchen der Herr Abgeordnete Schmid zu Gunsten der Gemeinde Sulzberg im Gesetze ausgenommen haben will, so scheint mir derselbe einmal formell nicht hinein zu passen, denn privatrechtliche Vorbehalte zu machen, kann nicht Gegenstand und nicht Sache eines Gesetzes sein; es ist aber auch außerdem nicht nothwendig, daß ein solcher Vorbehalt hinein kömmt, 54 weil — wie ich schon früher auseinandergesetzt habe — falls wirklich ein Privatrecht der Gemeinde Sulzberg gegenüber Bolgenach besteht, dasselbe jederzeit vor dem ordentlichen Richter geltend gemacht werden kann, ohne daß gegenwärtig von dem Herrn Abgeordneten Schmid, oder von einer anderen Seite ein Vorbehalt in dieser Richtung gemacht wird. Demnach glaube ich, daß dieser Zusatz zu entfallen und der ganze Absatz 2 im Gesetze wegzubleiben habe. Dr. Ölz: Mein geehrter Herr Vorredner Dr. Fetz hat meines Erachtens mit Bezug auf den § 13 nicht die ganz richtigen Ausdrücke gebraucht. Es heißt hier nicht: „die privatrechtlichen Titel, oder auf giltige Übungen gegründete Verpflichtungen", sondern es heißt: „die in besonderen Rechtstiteln, oder auf giltige Übungen gegründeten Verpflichtungen." Darunter kann sowohl das öffentliche, wie auch das Privatrecht verstanden sein, denn aus dem Wortlaut des Gesetzes geht deutlich hervor, daß der Ausdruck „giltige Übungen" abgesondert vom Ausdrucke „besondere Rechtstitel" gedacht worden ist; denn es heißt: „die in besonderen Rechtstiteln, oder die auf giltige Übungen gegründeten Verpflichtungen". Übungen können aber auch giltig werden, durch die Länge der Zeit, da sie schon ununterbrochen gegolten haben, und durch verschiedene Verhältnisse, Verträge und Vereinbarungen, aus Grund deren sie entstanden sind. Das Gesetz macht schon darauf aufmerksam durch das Wort „oder", und deswegen muß ich immer noch meine Ansicht aufrecht halten, daß es sich in gegenwärtigem Falle um Verpflichtungen handle, welche aus giltige Übungen gegründet sind, daß diese mithin berücksichtiget werden müssen und daher im Sinne des Rechts und der Billigkeit gelost werden sollten, bevor man zur Votirung eines neuen Gesetzes hierüber schreitet. Dr. Fetz: Ich bin, scheint es, nicht richtig verstanden worden, wenn ich nicht gesagt haben soll, die Aufschrift zu § 13 laute im Allgemeinen: „privatrechtliche Verpflichtungen." Nun das habe ich gesagt; und wenn ich mich nicht deutlich ausgedrückt habe, so beruht dies auf einem lapsus linguae. — Aus der Aufschrift geht hervor, daß dasjenige, was im § 13 enthalten ist, das heißt besondere Rechtstitel und giltige Übungen, nur privatrechtliche Verpflichtungen zum Gegenstande hat, weil die Aufschrift eben lautet: „privatrechtliche Verpflichtungen." Ich will zur Aufklärung in dieser Beziehung aus einen Fall Hinweisen, der auch im Landtage vorgekommen ist und nach meiner Ansicht die Sache vollständig klar macht. — Als es sich nemlich darum handelte, eine Straßenkonkurrenz von Bludenz nach Schruns festzusetzen, war auch in Frage, mit welchem Betrage die Stadt Bludenz zur Herstellung und Erhaltung dieser Straße mitzukonkurriren habe. Nun die Stadt Bludenz hat allerdings eine privatrechtliche Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung, bezüglich dieser Straße, weil ungefähr vor 20 bis 30 Jahren zwischen dem Stande Montafon und der Stadt Bludenz eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, die auch nachgewiesen worden ist. Das ist etwas ganz anderes und deßhalb war es damals nicht blos gerechtfertiget, sondern es war auch nothwendig, auf diese besondere Verpflichtung Rücksicht zu nehmen, weil die Verpflichtung auf einem privatrechtlichen Titel beruhte. — Der Herr Abgeordnete Schmid aber, der in dieser Sache offenbar seit Jahren tiefgehende Studien gemacht hat, weiß nichts anderes zu sagen als: wahrscheinlich sei eine solche Vereinbarung auch hier vorgekommen, ob aber dieselbe wirklich vorgekommen, das weiß er mit Bestimmtheit nicht zu sagen, und deßhalb kann auf einen blos wahrscheinlichen Bestand einer solchen Vereinbarung, von der er nichts weiß, nicht Rücksicht genommen werden. Dr. Ölz: Ich bitte um's Wort zu einer Gegenbemerkung. Ich bin der Ansicht, daß auch auf giltige Übungen Privatrechte sich gründen können, und daß somit auch giltige Übungen unter dem Titel des Gesetzes subsumirt erscheinen. v. Gilm: Ich möchte nur kurz bemerken, daß nach Allem, was ich bisher gehört habe, gewiß nicht ausgeschlossen ist, daß das bisherige Konkurrenzverhältniß zwischen der Gemeinde Sulzberg und den Gemeinden Bolgenach und Riefensberg auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Abgesehen davon, daß wir in die Spezialdebatte über den § 2 eingegangen sind, ist nach meiner Ansicht und nach den Anträgen 55 des Herrn Abgeordneten Schmid der Konkurrenzmodus noch nicht genugsam erörtert. — Der Konkurrenzmodus ist nach dem beantragten Gesetze ein völlig gleicher, nur daß einerseits die bisherige Verbindlichkeit der Gemeinde Sulzberg zur Erstellung und Erhaltung der Vorbrücke auch in die Konkurrenz eingezogen werden soll. Der neue Konkurrenzmodus ist gegenüber dem früheren von 3/19 und s/19 nunmehr gleichgestellt. Ich glaube diese Änderung hätte nicht stattfinden sollen, denn es ist genug, wenn die Verpflichtung sich in der Weise ändert, daß an die Stelle von Bolgenach die Gemeinde Sulzberg tritt; denn es ist meiner Ansicht nach nicht nothwendig, daß die unbestrittene Verpflichtung der Gemeinde Riefensberg angetastet und aufgehoben wird. Ich glaube, daß der Antrag des Herrn Schmid, die diesfällige Konkurrenz auch zwischen Riefensberg und Sulzberg künftighin im Alten zu lassen, nemlich daß Riefensberg 13/19 und Sulzberg 6/19, letztere mit der Vorausverpflichtung, die Vorbrücke zu erstellen und einzuhalten, gerechtfertiget ist. Landeshauptmann: Ich erlaube mir, den Antrag des Herrn Abgeordneten Schmid zur Verlesung zu bringen; derselbe lautet: § 2. Die Konkurrenz für Einhaltung und allfällige Neuerstellung dieser Brücke wird gebildet aus den Gemeinden Riefensberg und Sulzberg, wovon erstere 2/3 und letztere 1/3 der hiefür erlaufenden Kosten zu tragen hat. Als Abfindung hat die bisher konkurrenzpflichtige Gemeinde Bolgenach an die Gemeinde Sulzberg einen Pauschalbetrag von 200 fl. abzuführen." Dr. Ölz: Ich bitte den zweiten Absatz abgesondert zur Abstimmung zu bringen. Landeshauptmann: Wenn keiner der Herren mehr das Wort ergreift, werde ich die Debatte schließen. v. Gilm: Ich bitte. — Steht in dem Antrage des Abgeordneten Schmid nicht, daß die Verpflichtung zur Herstellung der Vorbrücke von Seite der Gemeinde Sulzberg aufrecht erhalten bleibe? Schmid: Der Antrag ist so gestellt, daß die Vorbrücke die Gemeinde Sulzberg fernerhin einzuhalten hat. Landeshauptmann: Das steht nicht darin. Schmid: Es handelt sich gar nicht um die Vorbrücke. Übrigens erlaube ich mir noch zu bemerken, daß die Gemeinden Riefensberg und Bolgenach bisweilen die Kosten auch anders ertheilt haben, nach sogenannten Winterfuhren, und daß hiebei ein etwas geändertes Verhältniß herauskam; deshalb habe ich nicht 6/19, sondern 1/3, was etwas mehr ist, angetragen und ich wollte dabei auch zugegeben wissen, daß Sulzberg die Vorbrücke behalte. Thurnher: Ich meine mit dem bloßen Zugeben, daß die Vorbrücke für Sulzberg vorbehalten werde, ist es jetzt im formellen Anträge nicht genug; ich glaube, es muß im Anträge des Herrn Schmid ausdrücklich gesagt sein, und ich wünsche, daß dies Platz finde, weil ich dann in der Lage wäre, dem Anträge auch beizustimmen. Berchtold: Ich erlaube mir zunächst gegenüber dem, was von Seite des Herrn Abgeordneten v. Gilm bezüglich der 6/19 gesagt wurde, die Bemerkung zu machen, daß nach mündlichen Mittheilungen Bolgenach auch in der letzten Zeit bisweilen sozusagen die Hälfte zahlte; das Konkurrenzverhältniß war nicht immer 6/19; es läßt sich selbes überhaupt nicht genau eruiren. Der zweite Punkt, den ich berühren wollte, wäre der, daß ich nicht wünsche, daß die Vorbrücke da eigens behandelt wird. Ich glaube, es führte das früher oder später zu Streitigkeiten. In Folge von Erdabrutschungen muß vielleicht die Hauptbrücke verlängert werden; es wird dann heißen, die Vorbrücke ist so und so weit hineingegangen — kurz ich befürchte Anlaß zu unliebsamen Streitigkeiten und darum geht meine Meinung dahin, daß Sulzberg die Vorbrücke in die ganze Konkurrenz werfen soll und 56 es wäre gewiß auch billig, wenn die Erstellungs- und Erhaltungskosten zu zwei gleichen Theilen unter die zwei Gemeinden vertheilt würden. Schmid: Ich hätte nichts sehnlicher gewünscht, als daß man bezüglich dieses Punktes den Gemeinden Sulzberg und Riefensberg Zeit gelassen hätte, sich selbst zu vereinbaren. Landeshauptmann: Sie finden also Ihren Antrag nicht zu modifiziren, oder zu ergänzen; lassen Sie ihn, wie er gestellt ist? Schmid: Wenn mein Antrag so bleiben und auch die Vorbrücke in Konkurrenz genommen werden würde, so finde ich es für unbillig, ich finde, daß diesfalls Sulzberg zu wenig thun würde, weil die Konkurrenzlast der Gemeinde Riefensberg mit dieser Veränderung erschwert erscheint. Graf Belrupt: Bevor es sich um die Abstimmung über den I. Absatz handeln wird, möchte ich vorher den Herrn Berichterstatter fragen, ob er sich nicht vielleicht damit einverstanden erklären wollte, daß es in der letzten Zeile heiße „zu gleichen Theilen die sich hiefür ergebenden Kosten zu tragen haben;" ich bitte um Entschuldigung, daß ich mit solchen Kleinigkeiten komme, aber das Wort „erlaufenden" ist gewiß nicht deutsch; ich werde darauf gewiß nicht bestehen, sondern ich wollte den Herren blos zu bedenken geben ob es nicht vielleicht besser wäre. Schmid: Ich wünsche, was nur billig ist —, daß die Gemeinde Riefensberg bezüglich der Konkurrenzlast gerade dasjenige behalte, was sie bisher gehabt hat und würde ich ersuchen, daß die Verhandlung in dieser Sache jetzt eingestellt und von den Gemeinden Riefensberg und Bolgenach die Kosten-Rechnungen abverlangt werden, um Einsicht zu bekommen, wieviel diese Gemeinden gegenseitig durchschnittlich geleistet haben; deßwegen konnte, wie ich glaube, die Angelegenheit doch noch in dieser Session erlediget werden. Landeshauptmann: Wollen Sie mir Ihren Antrag schriftlich übergeben. (Übergibt denselben). Der Antrag des Herrn Abgeordneten Schmid lautet: „Es wollen die Kostenrechnungen der letzten 50 Jahre von den bisher konkurrenzpflichtig gewesenen Gemeinden abverlangt und der Durchschnitt der Beitragsleistung von Seite Bolgenach's der Gemeinde Sulzberg überbürdet werden; bis zur Eruirung dieser Auskunftsmittel aber die Fortsetzung der Verhandlung sistirt werden." Kohler: Ich möchte mir nur erlauben, in Kürze die Grundsätze darzulegen, die das Comite bei Feststellung des ersten Absatzes des § 2 geleitet haben. Es liegen dem Akte bereits mehrere Rechnungen bei und aus denselben ergibt sich, daß für diese Brücke in einem Zeitraum von mehr als 100 Jahren, nämlich von 1773 bis zur letzten Ausbesserung derselben, die Summe von 406 fl. ausgegangen ist. Es repräsentirt also nach 100jähriger Erfahrung die ganze Brücke den Kapitalswerth von 100 fl. vielleicht etwas darüber. Aus diesem Grunde glaubte daher das Comite in dieser Konkurrenz nicht noch einmal in eine Bruchtheilung eingehen zu sollen, die ohnehin nach der bisherigen Übung nicht ganz genau festgestellt war; und da es sich weiter darum handelt eine neue Konkurrenz für diese Brücke zu schaffen, so glaubte das Comite auch, es solle selbe so beschaffen sein, daß sie den jetzt geänderten Verhältnissen entsprechend sei und alle Streitigkeiten und Reibereien bezüglich der Konkurrenzpflicht in Zukunft vermieden werden. Aus diesem Grunde ist der I. Absatz des § 2 so abgefaßt und sind die zwei Gemeinden zu gleichen Theilen konkurrenzpflichtig erklärt worden. Ich muß mich daher ganz bestimmt gegen diesen Antrag erklären, der der Sache eine solche Wichtigkeit beizulegen scheint, als ob es sich hier um große Summen handle, zu deren Ermittlung noch Erhebungen nothwendig fallen könnten; das, was an Rechnungen in den Gemeindenarchiven vorhanden ist, ist ohnehin diesem Akte beigelegt worden. 57 Schmid: Ich muß wiederholt erklären, daß ich der Gemeinde Sulzberg nicht mehr aufbürden möchte, als man der Gemeinde Bolgenach abnimmt. Der Umstand, daß bisher die Brücke so wenig gekostet hat, führte aber zu dem Übelstande, daß sie jetzt bald neu hergestellt werden muß und daher große Kosten bevorstehen; auch könnte sich der Gebrauch derselben erhöhen und dann sonach jedenfalls weil sie zu schmal ist, ein Neubau nothwendig fallen. Landeshauptmann: Ich werde die Besprechung schließen, wenn keiner der Herren sich mehr zum Worte meldet. — Sie ist geschlossen und ich gebe noch das Wort dem Herrn Berichterstatter. Kohler: Vorerst muß ich erklären, daß ich statt des im I. Absätze des § 2 vorkommenden Wortes „erlaufenden" sehr gerne das schönere Wort „sich ergebenden Kosten" acceptire; weiter hätte ich dann noch etwas zu bemerken bezüglich des Absatzes 2; das Comite hat diesen Absatz ausgenommen, weil nach der Lage der Dinge sehr wahrscheinlich erscheint, daß diese Konkurrenzlast der Gemeinde Bolgenach durch eine früher stattgefundene Vertheilung der Lasten des Gerichtes Sulzberg entstanden sei und einzig deßwegen, um diesem Rechtsverhältnisse noch die gebührende Anerkennung werden zu lassen, ist die sehr mäßige Entschädigung von 25 fl. in diesem Absatze stipulirt worden. Nach den Ziffern, die ich früher angeführt habe und woraus hervorgeht, daß es sich im Ganzen nur um einen Kapitalswerth von circa 100 fl. handelt, ist daher selbstverständlich die Entschädigungssumme von 200 fl. bei solchen Verhältnissen weit übergriffen. Nicht nur das, sondern ich für meine Person glaube auch, — ohne daß ich damit die Meinung des Comite's aussprechen wollte — daß aus den bisherigen Erörterungen über diese Frage wohl klar genug hervorgehe, daß es sich hier nicht um eilte privatrechtliche Verpflichtung handelte und daß ich dem meines Wissens bereits von Herrn Dr. Fetz gestellten Anträge aus diesem Grunde zustimme und für meine Person den Antrag des Comite's nicht aufrecht erhalten wollte. Ich sage dies deßwegen, um meine Abstimmung über diesen Punkt hiemit zu motiviren. Ich glaube, insoweit ich als Berichterstatter des Comite's aufgestellt bin, zwar beide Absätze in unveränderter Form zur Annahme empfehlen zu müssen, aber für meine Person will ich mir die Abstimmung bezüglich des zweiten Absatzes freigestellt haben. Landeshauptmann: Herr Dr. Fetz hat keinen Antrag wegen Entfallens des zweiten Absatzes gestellt; es ist aber auch nicht nothwendig; denn diejenigen Herren, welche denselben nicht aufrecht erhalten wissen wollen, dürfen demselben nur nicht zustimmen. Ich schreite demnach zur Abstimmung und zwar werde ich zunächst den Antrag des Herrn Abgeordneten Schmid auf Erhebungen über die Rechnungen, der eine weitere Vertagung von der heutigen Tagesordnung im Auge hat, zur Abstimmung bringen; dann werde ich den Abänderungsantrag des Herrn Schmid zu § 2 in seinem ersten Theile zur Abstimmung bringen und endlich, wenn dieser fallen sollte, den ersten Absatz des § 2 — Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind: „Es wollen die Kostenrechnungen der letzten 50 Jahre von den bisher konkurrenzpflichtig gewesenen Gemeinden abverlangt und der Durchschnitt der Beitragsleistung von Seite Bolgenach's der Gemeinde Sulzberg überbürdet werden; bis zur Eruirung dieser Auskunftsmittel aber die Fortsetzung der Verhandlung sistirt werden" wollen sich von ihren Sitzen erheben. — Dieser Antrag ist gefallen. Der Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Schmid zu § 2 lautet: „Die Konkurrenz für Einhaltung und allfällige Neuerstellung dieser Brücke wird gebildet aus den Gemeinden Riefensberg und Sulzberg, wovon erstere 1/3 und letztere 2/3 der hiefür erlaufenden Kosten zu tragen hat". Diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich von ihren Sitzen erheben; — er ist gefallen. Ich schreite nun zur Abstimmung des ersten Theiles des § 2 nach dem Antrage des Ausschusses und nach der Verbesserung, die vom Herrn Graf Belrupt beantragt und vom Herrn Berichterstatter auch angenommen wurde, daß es nämlich statt des Wortes „erlaufenden" „sich ergebenden" heißen 58 sollte. Der so modifizirte Antrag lautet: „Die Konkurrenz für Erhaltung und allfällige Neuherstellung dieser Brücke, sowie der Vorbrücke wird gebildet aus den Gemeinden Sulzberg und Riefensberg, welche gemeinsam und zu gleichen Theilen die hiefür sich ergebenden Kosten zu tragen haben." Diejenigen Herren, welche mit dem Antrage in dieser Form einverstanden sind, wollen sich von ihren Sitzen erheben; — er ist angenommen. Nun kommt der zweite Absatz; hier käme zuerst der Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Schmid zur Abstimmung, der lautet: „Als Abfindung hat die bisher konkurrenzpflichtige Gemeinde Bolgenach an die Gemeinde Sulzberg einen Pauschalbetrag von 200 fl. abzuführen." Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich von ihren Sitzen erheben; — — er ist gefallen. — Jetzt kommt der Antrag wie ihn der Ausschuß formulirt hat: „Als Abfindung hat die bisher konkurrenzpflichtige Gemeinde Bolgenach an die Gemeinde Sulzberg einen Pauschalbetrag von 25 fl. abzuführen." Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, wollen sich erheben; — er ist gefallen. — Es kommt noch ein Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Schmid, der lautet: „Der Gemeinde Sulzberg bleibt die Geltendmachung ihrer etwaigen Rechtsansprüche gegen die bisher konkurrenzpflichtige Gemeinde Bolgenach unbeschadet vorbehalten." Diejenigen Herren, welche sich mit diesem Zusatzantrage einverstanden erklären, wollen sich erheben; — er ist gefallen. Ich bitte zu § 3 überzugehen. Kohler (liest) 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und ist mein Minister des Innern mit dessen Durchführung beauftragt". Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. — Da keiner der Herren das Wort zu ergreifen scheint, so schreite ich zur Abstimmung. Hat der Herr Berichterstatter nichts mehr zu bemerken? Kohler: Nein. Landeshauptmann: Diejenigen Herren also, welche mit § 3 in der Fassung „dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und ist mein Minister des Innern mit dessen Durchführung beauftragt" einverstanden sind, wollen sich von ihren -Sitzung erheben! — er ist angenommen. Ich bitte nun die Aufschrift und den Eingang des Gesetzes zu verlesen. Kohler (liest): „Gesetz, womit die Konkurrenz für Erhaltung der die Gemeinden Sulzberg und Riefensberg verbindenden Hasenbrücke über die Weißach geregelt wird. — Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt." v. Gilm: Ich glaube, daß hier das Wort „Einhaltung" stehen bleiben soll und nicht das Wort „Erhaltung", denn „Erhaltung" würde eine Erstellung nicht in sich schließen. Landeshauptmann: Die diesfällige stilistische Verbesserung ist bereits angenommen worden im § 1. v. Gilm: Oder, man müßte sagen: „Bau und Erhaltung." Graf Belrupt: Ich kann mir nicht vorstellen, daß wirklich ein so großer Unterschied in der Terminologie des Wortes „Erhaltung" und „Einhaltung" sein soll. Es ist das eine gewisse Gepflogenheit, die nach meiner Ansicht tut Geschäftsleben immer vorkommt, daß man sich des Wortes „Einhaltung" bedient; allein grammatikalisch richtig, obwohl es ganz dasselbe bedeutet, ist doch das Wort „Erhaltung". Ich glaube, daß dem Gesetze gewiß in keiner Weise Eintrag geschieht, wenn hier statt „Einhaltung" 59 „Erhaltung" steht und ich wiederhole, daß das Wort „Einhaltung" eigentlich nur aus einen Abusus beruht; in der guten deutschen Sprache wird es nicht vorkommen. v. Gilm: Ich bin schon einverstanden; mir ist nur das Wort „Erhaltung" zu wenig weitgehend; es sollte, wie ich schon früher gesagt habe, heißen: „Bau und Erhaltung." Dr. Fetz: Ich wollte wesentlich dasjenige bemerken, was bereits Herr v. Gilm bemerkt hat; um jeden Zweifel in dieser Richtung zu beseitigen, möchte man sagen: „womit die Konkurrenz für Herstellung und Erhaltung der die Gemeinden Sulzberg u. s. w. geregelt wird." Landeshauptmann: Hat der Herr Berichterstatter gegen diese Ergänzung etwas einzuwenden? Kohler: Ich habe dagegen nichts einzuwenden und bin mit derselben einverstanden. Landeshauptmann: Ich erkläre daher die Besprechung für geschlossen und schreite zur Abstimmung und zwar nach dem gestellten Ergänzungsantrage: „Gesetz, womit die Konkurrenz für Herstellung und Erhaltung der die Gemeinden Sulzberg und Riefensberg verbindenden Hasenbrücke über die Weißach geregelt wird." — Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt." Diejenigen Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen.) Wenn kein anderer Antrag gestellt wird, werde ich die dritte Lesung dieses Gesetzantrages auf die nächste Tagesordnung setzen. Berchtold: Ich beantrage heute schon in die dritte Lesung einzugehen. Landeshauptmann: Wenn keiner der Herren das Wort nimmt, so schreite ich zur Abstimmung über den Antrag des Herrn Pfarrers Berchtold, dahingehend, heute noch in die dritte Lesung des eben angenommenen Gesetzentwurfes einzugehen. — Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind bitte ich, sich erheben zu wollen. (Angenommen.) Diejenigen Herren, welche den Gesetzesantrag, bestehend aus § 1, § 2 1. Absatz und § 3 nach dem Ausschußberichte und Titel und Eingang in der Fassung, wie sie eben vorhin durch Abstimmung zum Beschlusse erhoben worden sind, in dritter Lesung annehmen wollen, bitte ich, sich von ihren Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Ausschußbericht in Betreff der Illregulirung; ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Thurnher: Hoher Landtag! In der zweiten Landtagssitzung gegenwärtiger Session am 7. d. M. wurde ein eigenes Comite zur Berathung der Illregulirungsangelegenheit eingesetzt. Dieses Comite hat die ihm vom Landesausschusse übergebenen diese Sache betreffenden Akten einer genauen Durchsicht unterzogen und hieraus, so wie theilweise durch die Begehung des Flußbeetes Kenntniß vom gegenwärtigen Stande der Angelegenheit genommen. — Auf Grund dessen überreicht nun das Comite dem hohen Hause seine Anträge mit folgendem 60 Bericht: Bereits im Herbste vorigen Jahres hat es die Landesvertretung als eine dringende Aufgabe erkannt, fördernd für eine baldige allseitige Inangriffnahme der Illregulirung Seitens der betheiligten Ufergemeinden, in deren eigenen und offenbaren Vortheile dieses Unternehmen liegt, nach Kräften einzuwirken. Durch Landtagsbeschluß vom 10. Oktober v. J. wurde daher dem Landesausschuß als dringende Aufgabe übertragen: „die das Zustandekommen der projektirten Illregulirung in ihrem Beginne und stetigen Fortsetzung im Allgemeinen noch behindernden Gründe zu ermitteln und zur Förderung dieses gemeinnützigen Unternehmens, dessen Leitung und Überwachung im Benehmen mit den k. k. Behörden das Geeignete und Erforderliche in Ausführung zu bringen." Bei der Überprüfung der Vorakten zeigte sich dem Landesausschusse, wie aus der von dem Vorsitzenden des Landesausschusses in der Sitzung vom 28. Dezember 1874 zum Vortrag gelangte die Vorgeschichte der Illregulirung sowohl, als die Beschreibung des von den Ingenieuren aufgenommenen Befundes der Terrainverhältnisse und des Flußzustandes in seiner ganzen Ausdehnung enthaltenden Darstellung der Lage — diese Darstellung wird gegenwärtigem Berichte als integrirender Bestandtheil zur eingehenden Würdigung eines h. Landtages beigelegt — zu entnehmen ist, daß bei dem von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz ausgeschriebenen kommissionellen Zusammentritte der Bevollmächtigten der betreffenden Ufergemeinden in Nenzing am 29. Oktober 1867 die Vertreter der Gemeinden Ludesch und Nüziders den in allseitiger Übereinstimmung gefaßten und zu Protokoll gebrachten Beschlüssen nicht durch Unterschrift beitraten, weil sie zur Unterfertigung des Protokolles von Seite des Gemeindeausschusses nicht antorisirt seien. Der Landesausschuß erkannte es sohin als seine erste Aufgabe, die näheren Gründe und Besorgnisse, aus denen die beiden genannten Usergemeinden den gefaßten Beschlüssen nicht bindend beitreten wollen, umständlich zu erforschen. Aus der den Gemeindeausschüssen dieser zwei Gemeinden aufgetragenen Erörterung und von denselben eingereichten protokollarischen Mittheilungen über diese Frage ergibt sich nun, daß dieselben keineswegs, wie aus ihrem sonstigen rückhaltigen Benehmen gefolgert werden kann, dem Zustandekommen der Illregulirung hindernd oder verzögernd in den Weg treten wollen, daß sie vielmehr die Nützlichkeit und Nothwendigkeit einer geregelten Flußverbauung erkennen und dieselbe nach Kräften auf ihren Ufergebieten im wohlverstandenen eigenen Interesse fordern, jedoch sich als kleine und arme Gemeinden unvermögend halten, dem Regulirungsprojekte bindend beizutreten. Noch mehr als aus diesem Berichte kann man sich hievon durch den Augenschein überzeugen. — Der Comiteberichterstatter hat sich nach vorheriger Besichtigung der Uferlinien von Frastanz bis zur Eisenbahnbrücke vor Straßenhaus mit den Comitemitgliedern Franz Josef Burtscher und Albert Rhomberg durch Begehung der Uferlinien der vorgenannten 2 Gemeinden und zwar auf der der Gemeinde Nüziders vom Galgentobel bei Bludenz bis zur untern Grenze gegenüber dem hängenden Stein in Begleitung des Vorstehers Anton Schneider und auf der Uferlinie der Gemeinde Ludesch in Begleitung des Vorstehers Josef Anton Bachmann überzeugt, daß diese beiden Gemeinden ihre Ufer in der That nach Kräften durch Anlegung tüchtiger Steinwuhren größtentheils schon verbaut haben und noch verbauen und hiebei mit den neuen Wuhranlagen, seit dem Bekanntwerden der festgestellten und von der h. Statthalterei genehmigten Regulirungslinie successive in diese einzulenken sich bestreben. In Erwägung der Thatsache, daß die Vertretungen dieser beiden Gemeinden nach ihren protokollarischen Mittheilungen an den Landesausschuß die Illregulirung im Prinzipe als zweckmäßig und wünschenswerth erkennen und der ferneren, noch wichtigeren Thatsache, daß dieselben ihre Ufer bereits mehr als alle übrigen äußeren Gemeinden vor einem gefährlichen Ausbruche des Flusses auf ihrem Gebiete gesichert haben und mit ihren weitern Neubauten die geplante Korrektionslinie nach und nach zu erreichen anstreben, erachtet das Comite, daß das bisher mehr als formell rückhaltige Benehmen dieser 61 Gemeinden als kein eigentliches Hinderniß betrachtet werden könne, die Illregulirung mit Aussicht auf Erfolg in Angriff zu nehmen. Das Comite erachtet nun bei dieser Sachlage, daß bei den nun zunächst nothwendigen Verhandlungen aller betheiligten Gemeindevertretungen über eine allseitige Anerkennung der mit Rücksicht der besonderen Verhältnisse und Wünsche einzelner Gemeinden von dem zu Nenzing gewählten Vertrauensausschusse festgestellten Regulirungslinie auch die Vertreter der Gemeinden Ludesch und Nüziders die vorgeschlagene Linie im Prinzipe anerkennen und sich unbedenklich verbindlich machen können, ihre ferneren Neubauten in derselben anzulegen und glaubt, daß sie es auch thun werden. — Das Comite erachtet aber ferner in Anbetracht des großen Schadens, den der ungeregelte Lauf des Illflusses abwärts von der Eisenbahnbrücke unterhalb Straßenhaus fortwährend anrichtet, daß mit der beförderlichen Einleitung zu den nothwendigen Verhandlungen wegen Anerkennung der Regulirungslinie und zur Vereinbarungüber die Art und Weise der Regulirungsdurchführung selbst dann nicht länger gezögert werden dürfe, wenn keine Hoffnung vorhanden wäre, daß die Gemeinden Ludesch und Nüziders dem Regulirungswerke in ihrem eigenen Interesse freiwillig beitreten würden, indem die Regulirung der Ill von der genannten Eisenbahnbrücke flußabwärts bis zur Felsenau bei Feldkirch auch für sich allein sowohl zur Schadensverhütung als ganz besonders zur Gewinnung ungeheurer Flächen Binnenlandes für die Kultur ein Werk von eminenter Wichtigkeit, ja von gebieterischer Nothwendigkeit ist. Das Comite erhebt sohin in Übereinstimmung mit den bereits seitens des Landesausschusses in der Sitzung vom 28. Dezember v. J. theilweise durch Beschluß zum Ausdruck gebrachten Vorhaben folgende Anträge: