19041026_ltb00521904_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Illregulierung_Frastanz_Göfis_Satteins

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Letzte Änderung 05.07.2021, 17:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1904,ltb1904
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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51. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 9. Periode 1904. Beilage 51 Bericht der volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die Jllregulierung in den Gemeiudegebieten von Frastanz, Göfis und Satteirts. Hoher Lanötag! Der Landtag faßte in der Sitzung vom 19. September 1903 folgenden Beschluß: „Das Land Vorarlberg beteiligt sich an den mit 220.000 K veranschlagten Kosten der Jllregulierung in Frastanz mit einem in 4 Jahresraten zu entrichtenden Betrage von 5 % im Höchstausmaße von zusammen 55.000 K. Der Landes-Ansschnß wird beauftragt, die nötigen Verhandlungen mit der k. k. Regierung wegen Erwirkung eines 50 °/oigcn Beitrages aus deni staatlichen Meliorations» fonde durchzuführen und auf Grund des Ergebnisses derselben im Sinne des Gesetzes vorn 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 dem Landtage in nächster Session einen Gesetzentwurf vorzulegen." Aus dem Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 16. September 1903 (XXXI. Bei­ lage er stenographischen Protokolle) sind hauptsächlich folgende Ausführungen bemerkenswert: Mit der allmähligen Vollendung der Regulierung des Jllflusses von Bludenz abwärts trat die Notwendigkeit der Regulierung der Strecke im Gebiete von Frastanz immer mehr zu Tage, um das große Werk der Jllregulierung znm Abschlüsse zu bringen, und dies umso mehr, als durch die stete Erhöhung des Bettes der Jll in der unregulierten, ganz verwilderten Strecke ein ausgedehntes Territorium von Kulturgründen der Versumpfung i» immer ausgedehnterem Maße anheimfällt, wichtige, für einen ansehnliche» Teil der Bevölkerung geradezu eine Lebensfrage bildende Industrien in ihrem Betriebe empfindlich schädigt und die Wirkung der mit so großem Kostenaufwande durchgeführten Regulierung der Jll in ihrem Oberlaufe durch fortschreitende Erhöhung der Flußsohle beeinträchtigt. Nach dem vom Landes-Oberingenieur ausgearbeiteten Projekte erfordert die Regulierung der Jll bei Frastanz einen Betrag voir 220.000 K, welcher Betrag in 4 Jahresraten aufzubringen ist. Bei der zumeist ungünstigen finanziellen Lage der bei dieser Regulierung interessierten Gemeinden Frastanz, Göfis nnd Satteins, welche seit einer R> ihe von Jahren schon große Opfer für Jllwuhrbanten gebracht haben, erscheint es geradezu unmöglich, daß dieselben die Regulierungskosten allein übernehmen oder aufbringen könnten. Bei der am 8. November 1902 durchgeführten kommissionellen Verhandlung, auf Grund welcher mit dem Erkenntnis der k. k. Bezirkshauptninnnschaft. Feldkirch vom 15. Mai 1903 Zl. 6896 273 Beilage 51 51. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. die Bewilligung zur Durchführung der Regulierungsarbeiten erteilt wurde, wurde laut betn vorliegenden Protokolle hinsichtlich der Übernahme der Regulierungskosten folgender Vorschlag vereinbart: Staatlicher Meliorationsfond Landesbeitrag Gemeinde Frastanz „ Göfis Satteins k. k. Staatsbahn Ararische Straßenverwaltung Die k. k. Staatsbahn und die ürarische Straßenverwaltung wurden zu den bezüglichen Ver­ handlungen herangezogen, erstere, weil die k. k. Staatsbahn längs der zur Regulierung gelangenden Strecke in ihrem intakten Bestände nicht vollständig gesichert ist, letztere, weil durch die zu wiederholtenmalen eingetretene Überflutung der stellenweise nur wenig über dem Riederwasserstande der Jll gelegenen benachbarten Reichsstraße auch das Straßenärar an der geplanten Regulierung interessiert erscheint. Die Vertreter der Staatsbahn und der staatlichen Straßenverwaltung gaben vorbehaltlich der höheren Genehmigung die Zustimmung zu der oben ersichtlichen Beitragsleistung. Das k. k. Eisenbahnministerium hat bereits die bezügliche Zusage seines Vertreters genehmigt. Auch bezüglich der künftigen Erhaltung der Bauten kam bei der kommissionellen Verhandlung eine Vereinbarung zustande. Die Gemeinde Frastanz übernimmt die Erhaltungskosten am linken, die «Gemeinde Satteins die Erhaltung der vier Traversen am rechten Ufer unterhalb der Satteinser Brücke, die Gemeinde Göfis die Eihaltung des Leitwerkes am rechten Ufer zwischen Profil Nr. 1101 und 1200, endlich die k. k. Staatsbahn die Erhaltung der 11 übrigen Traversen am rechten Ufer der Jll. Auch gaben die betreffenden Interessenten die Erklärung ab, für die eventuellen Mehrkosten der Regulierung allein aufzukommen. In Ausführung des Beschlusses des Vorarlberger Landtages vom 19. September 1903 wurde unterm 30. Oktober 1903 Zl. 4136 der Akt, die Jllregulierung in den vorgenannten Gemeindegebieten betreffend, samt dem Projekte und dem Kostenvoranschlage per 220.000 K dem k. k. Ackerbau-Ministerium mit dem Ansuchen übermittelt, durch Gewährung eines 50°/»igen Beitrages aus dem Melioiationsfonde die Ausführung der gegenständlichen Regulierung im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 ermöglichen zu wollen. Unterm 15. Juli 1904 Nr. 33 104 teilte die k. k. Statthalterei mit, daß das k. k. AckerbauMinisterium mitdem Erlasse vom 5. Juli 1904 Nr. 8877 dem gegenständlichen Projekte im allgemeinen die Zustimmung erteilte, jedoch noch einige Ergänzungen des Projektes und entsprechende Modifizierung des Voranschlages in Antrag brachte und schließlich die endgiltige Zusicherung eines Beitrages aus dem staatlichen Meliorationsfonde, „welcher hiemit nach Zuläisigkeit der verfügbaren Mittel dieses Fondes im Prinzipe in Aussicht gestellt wird, " bis zum Einlangen des richtig gestellten Voranschlages sich vorbehielt. Unterm 9. August 1904 Zl. 3481 wurde auf Grund des Beschlusses des Landes Ausschusses vom gleichen Tage das im Sinne der Anträge des k. k. Ackerbau-Ministeriums modifizierte Projekt und der dementsprechend modifizierte Kostenvoranschlag der k. k. Statthalterei mit dem Ersuchen vorgelegt, das Projekt dem k. k. Ackerbau-Ministerium mit dem Antrage auf Genehmigung unterbreiten zu wollen und Hiebei die Bitte verbunden, daß das k. k. Ackerbau-Ministerium die Verfassung eines die Ausführung der gegenständlichen Regulierung im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 betreffenden Gesetzentwurfes veranlassen und dem Landes-Ausschusse zur Vorlage an den Landtag in seiner nächsten Session übermitteln wolle. Die im Sinne der Ausführungen der Regierung vorgenommenen Projektsänderungen erfordern einen Mehraufwand von 44.000 K, wornach sich also der Kostenvoranschlag von 220.000 K auf 264.000 K erhöht. 274 Beilage 50. II. Session der 9. Periode 1904. Nachdem die Antwort vonseite der k- k. Regierung auf obige Eingabe nicht rechtzeitig ein­ langte, sah sich der volkswirtschaftliche Ausschuß, jedoch nicht ohne sich vorher im mündlichen Wege mit den berufenen Organen ins Einvernehnien zu setzen, veranlaßt, selbst an die Entwerfung eines Gesetz­ entwurfes zu schreiten und denselben nunmehr dem hohen Landtage in Vorlage zu bringen. Zu dem Gesetzentwürfe ist nur hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 einiges zu bemerken. Die Bestimmungen desselben stehen anscheinend im Widersprüche mit dem in der gegenständ­ lichen Regulierungsangelegenheit erstatteten Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 16. Sep­ tember 1903, Beilage XXXI (siehe oben), nach welchem betreffs Übernahme der Regulierungskosten, beziehungsweise der 25%igen Beitragsleistung der Interessenten bereits Vereinbarungen getroffen wurden, und zwar derart, daß die Gemeinde Frastanz 13.8%, Satteins 1%, Göfis 3.7%, die k. k. Staats­ bahn 5.5% und die ärarische Straßenverwaltung 1% übernimmt. Diese Verteilung wurde vorgenommen auf Grund des alten Kostenvoranschlages von 220.000 K und zwar spe iell auf Grund des Kostenerforderniss s jener einzelnen Bauten, an welchen die Beteiligten vornehmlich interessiert erscheine». Run wurde aber der Kostenvoranschlag gemäß den Antrügen des k. k. Ackerbau-Ministeriums auf 254.000 K erhöht, und trifft diese Erhöhung vornehmlich jene Bauten, an welchen die k. k. Staatsbahn in erster Linie interessiert ist und deren Einhaltung sie auch übernommen. Es erscheint demnach nicht gerecht, daß die anderen Interessenten die gleichen Perzentsätze für die erhöhten Kosten jener Bauten übernehmen, welche der k. k. Staatsbahn in erster Linie zum Nutzen gereichen, und wird es wohl nötig sein, wenn der Gesetzentwurf nie Allerhöchste Sanktion gefunden haben ivird, eine neuerliche Konkurrenzverhandlung mit den Interessenten vorzunehmen, eventuell, wenn Hiebei ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt werden sollte, eine Entscheidung hinsichtlich der Beitrags­ leistung der Staatsbahn und der ärarischen Straßenverwaltung im Wege des w isserrechtlicheu Verfahrens, hinsichtlich der Beitragsleistung der Gemeinden durch Beschluß des Landes-Ausschusies herbeizuführen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß sieht sich nicht veranlaßt, neuerdings auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit der projektierten Verbannngsarbeiten hinzuweisen; seit mehr als 10 Jahren hat die Landesvertretung die Ausführung dieser Bauten fiir unerläßlich erkannt und es ist nur verschiedenen Umständen und eingetretenen Hindernissen zuzuschreiben, dnß dieselben nicht schon längst hergestellt sind. Es dürfte sich schließlich empfehlen, dem Landes-Ausschusse die Ermächtigung zu erteilen, über Wunsch der Regierung geringfügige Änderungen nichtpriuzipieller Natur am Gesetzentwürfe noch vor Erwirtüng der Allerhöchsten Sanktion vorzunehmen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt folgende Anträge: z Der hohe Landtag wolle beschließen: i. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Jllregnlierung in den Gemeindegebieten von Frastanz, Göfis und Satteins wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landes-Ausschnß wird ermächtigt, eventeull über Wunsch der Regierung geringfügigere Änderungen nicht prinzipi ller Natur vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion am Gesetzentwnrfe bcschlußweise vorzunehmen. Wregenz, am 26. Oktober 1904. Iodoli Iink, Obmann. Wart. Wurnher, Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregeuz. 275 51 A. der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 9. Periode 1904. Beilage 51 A. von, .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die )llregulierung in den Gemeindegebieten von Frastanz, Göfis und Satteins. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung des Jllfiusses in den Gemeinde­ gebieten von Satteins, Göfis und Frastanz ist ein nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116 vom Lande Vorarlberg aus­ zuführendes Unternehmen. § 2. Als' technische Grundlage für diese Arbeiten hat das vom Vorarlberger Landesbauamte aus­ gearbeitete Projekt mit dem veranschlagten Kosten­ erfordernisse von 264.000 K zu dienen. § 3. Zur Bestreitung des Gesamterfordernisses von 264.000 K leisten: 1. Das Land 25 °/° bis zum Höchstbetrage von 66.000 K; 2. der staatliche Meliorationsfond mit Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 °/o bis zum Höchstbetrage von 132.000 K; 277 Beilage 51 A. 51 A. der Beilagen zu den stencgr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 3. die Interessenten, nämlich die Gemeinden Frastanz, Göfis und Satteins, ferner die k. k. Staatsbahn und die ärarische Straßen­ verwaltung 25 °/°, sohin einen Beitrag von 66.000 K. Die Bestimmung der auf die Staatsbahn und die Straßenverwaltung entfallenden Quote des 25°/»igen Jnteressentenbeitrages erfolgt in Ermang­ lung einer gütlichen Übereinkunft im Wege des wasserrechtlichen Verfahrens, die Verteilung des hienach verbleibenden Restes auf die Gemeinden in Ermanglung eines gütlichen Übereinkommens durch den Landes-Ausschuß. Für die envaigen den Voranschlagsbetrag über­ steigenden Mehrauslagen haben die obgenannten Gemeinden im Verhältnis ihrer sonstigen Beitrags­ leistung aufzukommen. Inwieweit die Staatsbahn und die Straßenverwaltung für eventuelle Mehr­ auslagen heranzuziehen sind, ist in Ermanglung eines gütlichen Übereinkommens im Verwaltungs­ wege festzusetzen. § 4. Die Verwaltung des Baufonds und die Aus­ führung der Arbeiten übernimmt der Vorarlberger Landes-Ausschuß. § 5. Allfällige Ersparungen kommen den in § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Bei­ tragsleistung zugüte. § 6. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten bis zum Zeitpunkte der Kollaudierung obliegt dem Baufonde und von diesem Zeitpunkte angefangen den im § 3 Absatz 3 genannten Interessenten mit Aus­ schluß der ärarischen Straßenverwaltung und zwar übernimmt a) die Gemeinde Satteins die Erhaltung der in ihrem Gemeindegebiete am rechten Jllufer ausgeführten Bauten; b) die Gemeinde Göfis die Erhaltung des in ihrem Gemeindegebiete hergestellten Leitwerkes am rechten Ufer oberhalb der Schildriederbrücke; 278 II. Session der 9. Periode 1904. Beilage 51 A. c) die k. k. Staatsbahn die Erhaltung der am rechten Ufer unterhalb der Schildriederbrücke im Gemeindegebiete von Göfis ausgeführte» Bauten; d) die Gemeinde Frastanz die Erhaltung der in ihrem Gemeindegebiete am linken Jllufer ausgeführten Arbeiten. § 7. Die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Beiträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung und des Landes-Ausschusses auf den Gang desselben und die Regelung des Auffichtsund Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Staatsverwaltung und dem Landes-Ausschusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnuug festzusetzen. § 8. Mit dem Vorzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern, des Ackerbaues und der Eisenbahnen betraut. Druck bntt I. N. Teutsch, Bregenz. 279 j•/■-''' 2;|t: *9-1- 'S: - ß?t : - üU • ••.■; , :-;; , /- L‘11- 8 &" i:£, ; 'jfs-srHipi{tu i-L .'r’Lv. (j I pJf- f§6'»«Mptd6pitt6 '«« 3$. KLÄI-A? " Sf. MKyMEck füi HMkL'E: ?« ®WU«Mpt%pp# ßOB GtzW MSSMDr« p» schiM ’■ il-Sl-n r ■s) p(6 ;• V WNSKxaKA W @titojps8 M w tr M >r tww rm" _______________________________________________ Kiss'M yj V"